Erbschaft
Vermögensübertragung
Das Berliner Testament
Warum die beliebteste Form der Eheleute-Absicherung steuerlich oft teuer wird

Martin Kassebohm
Wirtschaftsprüfer und SteuerberaterDatum
08.07.2026
In meiner Beratungspraxis begegnet mir das Berliner Testament fast bei jedem zweiten Ehepaar, das zu mir kommt. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, die Kinder erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Auf den ersten Blick wirkt das wie die naheliegendste Lösung – schließlich soll der überlebende Partner abgesichert sein, nicht plötzlich mit den Kindern um das gemeinsame Vermögen verhandeln müssen. Steuerlich ist diese Selbstverständlichkeit jedoch häufig die teuerste Entscheidung, die ein Ehepaar treffen kann.
Wie das Berliner Testament funktioniert
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden als Schlusserben bestimmt – sie erben erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils. Rechtlich ist das in § 2269 BGB verankert und in der Praxis weit verbreitet, weil es einfach zu verstehen ist und dem überlebenden Partner die volle Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen belässt.
Kurz erklärt: Beim Berliner Testament erbt beim ersten Todesfall ausschließlich der überlebende Ehegatte. Die Kinder gehen leer aus – und können ihre persönlichen Freibeträge zu diesem Zeitpunkt nicht nutzen. Und genau diese Einfachheit ist steuerlich das Problem.
Der Hauptnachteil: ungenutzte Freibeträge
Da beim ersten Todesfall ausschließlich der überlebende Ehegatte erbt, bleiben die persönlichen Freibeträge der Kinder von jeweils 400.000 Euro zu diesem Zeitpunkt ungenutzt. Der wesentliche Teil des Vermögens gelangt in den zweiten Erbfall – dort kann es dann nur noch einmal, statt zweimal, mit Freibeträgen verrechnet werden.
Entscheidend ist dabei nicht das Testament selbst, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Freibeträge der Kinder genutzt werden – oder eben nicht.
Praxisbeispiel
Die folgenden Zahlen sind illustrativ und dienen der Veranschaulichung.
Ein Ehepaar verfügt gemeinsam über ein Vermögen von 2,0 Millionen Euro – beide Ehegatten besitzen jeweils eigenes Vermögen in Höhe von 1,0 Million Euro. Verstirbt der erste Ehegatte, erbt der überlebende Partner als Alleinerbe dessen Nachlass von 1,0 Million Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 500.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 500.000 Euro. In Steuerklasse I wird dieser Betrag mit 15 Prozent besteuert – rund 75.000 Euro Erbschaftsteuer.
Der überlebende Ehegatte verfügt anschließend über sein eigenes Vermögen von 1,0 Million Euro sowie das geerbte, um die Steuer geminderte Vermögen von rund 925.000 Euro – zusammen rund 1,925 Millionen Euro. Beim zweiten Erbfall, oft nur wenige Jahre später, erben die beiden Kinder dieses Vermögen. Ihnen stehen zusammen 800.000 Euro an Freibeträgen zur Verfügung. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt damit rund 1,125 Millionen Euro, aufgeteilt auf beide Kinder mit jeweils rund 562.500 Euro. In Steuerklasse I fällt darauf eine Erbschaftsteuer von jeweils rund 84.400 Euro an, zusammen rund 168.800 Euro.
Insgesamt fließen über beide Erbfälle rund 243.800 Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus.
Der eigentliche steuerliche Nachteil entsteht nicht durch das Berliner Testament selbst, sondern dadurch, dass die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Hätten die Kinder gleich vom zuerst verstorbenen Elternteil in Höhe der Freibeträge geerbt (jeweils 400.000 Euro), wäre diese Steuer über beide Erbfälle auf rd. 22.000 Euro gesunken – Steuerersparnis mehr als 220.000 Euro!
Der länger lebende Ehegatte wäre dennoch über sein eigenes Vermögen wirtschaftlich abgesichert gewesen und hätte über Nießbräuche auf das auf die Kinder übergehende Vermögen weiter versorgt werden können.
Noch dramatischer sind die steuerlichen Konsequenzen bei größeren Vermögen. Der überlebende Ehegatte zahlt dann z.T. sehr hohe Erbschaftsteuern auf Vermögen, was beim nächsten Erbgang, wenn er verstirbt, erneut versteuert wird. Ab 6,0 Mio. Euro Erbschaft fallen dabei 19 Prozent Erbschaftsteuern an, ab 13,0 Mio. Euro 23 Prozent, die für den erneuten Erbfall komplett gespart werden können.
Mit einer passenden Nachfolgegestaltung lässt sich diese Belastung je nach Vermögensstruktur auch bei deutlich größeren Vermögen erheblich reduzieren, ohne die Versorgung des überlebenden Ehegatten infrage zu stellen.
Steueroptimierte Alternativen
Wer die Absicherung des Partners erreichen möchte, ohne die Freibeträge der Kinder ungenutzt zu lassen, hat verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Auswahl:
- Vorweggenommene Erbfolge. Schenkungen zu Lebzeiten nutzen die Freibeträge bereits vor dem Erbfall – und können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Lesen Sie auch: Vermögensübertragung in der Ehe
- Nießbrauchgestaltungen. Das Eigentum geht bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise auf die Kinder über, während der Ehegatte über den Nießbrauch wirtschaftlich abgesichert bleibt. Weitere Informationen finden Sie hier: Nießbrauchvorbehalt – Immobilien übertragen, Wohnrecht behalten
- Vorerbschaft mit Vermächtnissen an die Kinder. Der überlebende Ehegatte wird Vorerbe, die Kinder erhalten bereits beim ersten Todesfall Vermächtnisse in Höhe ihrer Freibeträge – ohne dass die wirtschaftliche Kontrolle des überlebenden Partners über das übrige Vermögen verloren geht.
- Supervermächtnis oder Pflichtteilsstrafklauseln. Diese Instrumente schaffen Flexibilität, um die tatsächliche Vermögensverteilung erst nach dem ersten Erbfall festzulegen – abhängig davon, was zu diesem Zeitpunkt steuerlich und familiär sinnvoll ist.
Mehr hierzu und wie man unter Ehegatten und in der Familie Vermögen steueroptimal schon zu Lebzeiten überträgt beschreibe ich Ihnen in den nächsten Wochen in weiteren Beiträgen.
Welche dieser Gestaltungen im Einzelfall passt, hängt von der Vermögensstruktur, der familiären Situation und dem Versorgungsbedarf des überlebenden Ehegatten ab. Wer darüber hinaus Immobilien- oder Kapitalvermögen in der Familie zusammenhalten möchte, sollte zusätzlich prüfen, ob eine strukturierte Übertragung über eine Familiengesellschaft sinnvoll ist. Mehr erfahren Sie hier: Familienpool – Vermögen zusammenhalten und strukturiert weitergeben
Was auch zu beachten ist
Ein bestehendes Berliner Testament lässt sich nicht ohne Weiteres einseitig ändern – die wechselseitigen Verfügungen sind in der Regel bindend. Wer eine Anpassung erwägt, sollte das frühzeitig prüfen lassen, idealerweise bevor der erste Erbfall eintritt. Nach dem ersten Erbfall lassen sich viele Gestaltungen nur noch eingeschränkt umsetzen – dann bleibt meist nur noch der Spielraum über das zur Verfügung stehende Vermächtnisrecht oder den Pflichtteil.
Häufige Fragen
Ist das Berliner Testament grundsätzlich nachteilig?
Nicht grundsätzlich. Für kleinere Vermögen, die ohnehin unterhalb der Freibeträge liegen, spielt der steuerliche Nachteil keine Rolle. Bei größeren Vermögen führt die Konstruktion jedoch regelmäßig zu einer vermeidbaren Mehrbelastung – die Erbschaftsteuer beim Berliner Testament wird in solchen Fällen häufig dramatisch unterschätzt.
Kann ich ein bestehendes Berliner Testament noch ändern?
Das hängt von der konkreten Formulierung ab. Wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem Tod eines Ehegatten in der Regel bindend. Solange beide Ehegatten leben, ist eine einvernehmliche Änderung dagegen meist möglich.
Verlieren die Kinder ihren Pflichtteil durch das Berliner Testament?
Die Kinder werden beim ersten Erbfall enterbt und könnten theoretisch ihren Pflichtteil geltend machen. In der Praxis verzichten sie darauf häufig aus familiären Gründen – was das steuerliche Problem allerdings nicht löst, sondern eher verschärft.
Ab welcher Vermögensgröße lohnt sich eine alternative Gestaltung?
Eine pauschale Grenze gibt es nicht. Sobald das gemeinsame Vermögen die Freibeträge der Kinder spürbar übersteigt, lohnt sich in der Regel eine genauere Prüfung der Alternativen.
Fazit
Das Berliner Testament löst die familiäre Frage der gegenseitigen Absicherung – fast immer aber auf Kosten der Erbschaftsteuer. Meine Einschätzung: Wer größeres Vermögen hat, sollte das Testament nicht isoliert betrachten, sondern als Teil einer umfassenderen Nachfolgeplanung. Berliner Testamente sind da meist fehl am Platz.
Tatsächlich lässt sich die Versorgung des Ehegatten auch auf einem ganz anderen Weg erreichen – durch eine gezielte Vermögensübertragung zu Lebzeiten, die den Partner finanziell absichert und ihm eigene, dauerhafte Einkünfte verschafft, ohne dass dafür ein Testament im klassischen Sinn nötig wäre. Wie das funktioniert, beschreibe ich im nächsten Beitrag.
Wenn Sie Ihr eigenes Testament überprüfen oder eine bestehende Regelung steuerlich optimieren möchten, sprechen Sie mich gerne an.
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