Vermögensübertragung

Vermögensübertragungen in der Ehe

Wie Ehepartner steueroptimiert füreinander sorgen können – jenseits klassischer Freibeträge

Vermögensübertragung in der Ehe – Ein Ehepaar lacht gemeinsam an einer Schaukel am Meer. Der Mann sitzt auf der Schaukel, die Frau steht daneben und schaut ihn lächelnd an.

In vielen Ehen wächst das Vermögen über Jahrzehnte sehr unterschiedlich. Während ein Ehepartner Immobilien erwirbt, ein Unternehmen aufbaut oder Vermögen erbt, übernimmt der andere häufig den größeren Teil der Familienarbeit. Diese wirtschaftliche Ungleichverteilung ist zunächst kein Problem – sie wird aber spätestens dann relevant, wenn Vermögen steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen werden soll – oder der vermögendere Ehegatten infolge eines Unfalls plötzlich verstirbt.

Im vorangegangenen Beitrag habe ich gezeigt, warum das Berliner Testament die Versorgung des Ehegatten oft teuer erkauft.

Die gute Nachricht: Wer die Absicherung des Partners nicht erst im Erbfall, sondern bereits zu Lebzeiten gestaltet, hat deutlich mehr Spielraum – steuerlich wie wirtschaftlich. Geschickt gestaltet, lässt sich eine Vermögensübertragung zwischen Ehegatten unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sogar steuerfrei vollziehen – weit über den allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro hinaus, der zwischen Ehegatten alle zehn Jahre gilt.

Warum der Ausgleich zwischen Ehegatten relevant ist

Eine Vermögensübertragung unter Ehegatten dient nicht nur der gegenseitigen Absicherung, sondern kann auch die spätere Nachfolgeplanung erheblich verbessern. Der wirtschaftliche Ausgleich zwischen Ehepartnern reduziert vor allem aber finanzielle Abhängigkeiten, die sich – gerade bei einseitiger Vermögensverteilung – über die Jahre zu einem Spannungsfeld in der Beziehung entwickeln können. Und er ist die Grundlage für eine Nachfolgeplanung, die beide Ehegatten gleichermaßen einbezieht: Erst wenn beide Partner über ausreichend eigenes Vermögen verfügen, können auch beide ihre persönlichen Freibeträge gegenüber den Kindern vollständig nutzen.

Hinzu kommt: Wird ertragbringendes Vermögen übertragen – etwa eine vermietete Immobilie –, erhält der Partner nicht nur Substanz, sondern eigene, dauerhafte Einkünfte. Die Versorgung hängt dann nicht mehr allein vom Einkommen oder vom Erbfall des anderen ab.

Kurz erklärt: Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten dienen dazu, Vermögen steuerlich sinnvoll zwischen beiden Partnern zu verteilen. Das beugt möglichen Spannungsfeldern zwischen den Partnern vor, steuerliche Freibeträge lassen sich besser nutzen und die spätere Nachfolgeplanung ist erleichtert.

Das deutsche Steuerrecht stellt dafür zwei etablierte Instrumente zur Verfügung, die beide auf gesetzlichen Sonderregelungen beruhen und unabhängig vom allgemeinen Schenkungsfreibetrag wirken: die Familienheimschaukel und die Güterstandsschaukel. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt von der Vermögensstruktur und dem Ziel der Übertragung ab.

Die Familienheimschaukel

Befindet sich die gemeinsam bewohnte Immobilie ganz oder teilweise im Eigentum eines Ehegatten, lässt sie sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei auf den anderen Partner übertragen – ohne Wertgrenze und ohne Anrechnung auf den Freibetrag. Kauft der ursprüngliche Eigentümer die Immobilie anschließend zum Verkehrswert zurück, gelangt der beschenkte Ehegatte auf diesem Weg steuerfrei in den Besitz des entsprechenden Geldbetrags – Vermögen, das seine eigene Versorgung sichert und das er etwa später gezielt an Kinder oder Enkel weitergeben kann.

Wie diese Gestaltung im Detail funktioniert und welche steuerliche Wirkung sie in der Praxis entfaltet, habe ich in einem eigenen Beitrag zur Familienheimschaukel beschrieben.

Die Güterstandsschaukel

Ein zweites Instrument setzt am ehelichen Güterstand an. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können vorübergehend in die Gütertrennung wechseln. Dabei entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch, der – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung und unabhängig von seiner Höhe – vollständig schenkungssteuerfrei ist. Anschließend kehren die Ehegatten in die Zugewinngemeinschaft zurück.

Dieses Instrument eignet sich nicht nur, um gezielt Vermögen zwischen den Partnern zu verschieben, sondern auch, um unbewusst entstandene Schenkungen aus der Vergangenheit steuerlich rückwirkend zu bereinigen. Auch über die Güterstandsschaukel habe ich bereits ausführlich geschrieben.

Mehr als nur Schenkungsteuer

Was viele meiner Mandanten nicht wissen: Der Güterstandswechsel lässt sich noch weiterdenken. Wird der Zugewinnausgleich nicht in bar, sondern durch Übertragung einer vermieteten Immobilie erfüllt, entsteht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten ein steuerlich relevanter Anschaffungsvorgang – mit Folgen, die sich nicht bei der Schenkungsteuer, sondern bei der Einkommensteuer zeigen, und zwar über Jahrzehnte. Wie die Güterstandsschaukel in dieser Variante funktioniert und welche zusätzlichen einkommensteuerlichen Möglichkeiten sie eröffnet, beschreibe ich im nächsten Beitrag im Detail.

Wann ist welche Gestaltung sinnvoll?

 

Ziel Geeignete Gestaltung
Vermögen aus einer selbstgenutzten Immobilie übertragen Familienheimschaukel
Allgemeines Vermögen zwischen Ehegatten ausgleichen Güterstandsschaukel / Familienheimschaukel
Zusätzlich die Abschreibungsbasis einer vermieteten Immobilie erhöhen Güterstandsschaukel mit Zugewinnausgleich an Erfüllungs statt

Was diese Gestaltungen gemeinsam haben

Familienheimschaukel und Güterstandsschaukel verfolgen dasselbe Grundprinzip: Sie nutzen gesetzliche Sonderregelungen, um Vermögen zwischen Ehegatten zu verschieben, ohne den allgemeinen Schenkungsfreibetrag zu belasten. Beide bedürfen einer sorgfältigen, rechtlich sauberen Umsetzung – notarielle Beurkundung, plausible wirtschaftliche Begründung und eine genaue Dokumentation gehören in jedem Fall dazu.

Welches Instrument im Einzelfall passt, hängt von der konkreten Vermögensstruktur ab: Geht es um eine selbstgenutzte Immobilie, liegt die Familienheimschaukel näher. Geht es um breiter gestreutes Vermögen oder soll zugleich eine bestehende steuerliche Unsicherheit bereinigt werden, ist die Güterstandsschaukel oft das passendere Werkzeug. Beide lassen sich, je nach Ausgangslage, auch kombinieren.

Der größte Vorteil einer Vermögensübertragung zwischen Ehegatten besteht häufig nicht in der unmittelbaren Steuerersparnis, sondern in einer besseren Ausgangslage für die spätere Vermögensnachfolge.

Was zu beachten ist

Vermögensübertragungen unter Ehegatten sind kein Selbstzweck. Sie sollten immer eingebettet sein in eine übergeordnete Nachfolgestrategie – sonst entsteht im schlechtesten Fall Vermögen an der falschen Stelle, ohne dass der eigentliche Zweck, etwa die optimale Nutzung der Freibeträge gegenüber den Kindern, erreicht wird.

Weiterführende Beiträge

Je nach Vermögensstruktur und Ausgangslage kommen unterschiedliche Gestaltungen in Betracht:

Häufige Fragen

Lohnt sich eine Vermögensübertragung unter Ehegatten auch bei kleineren Vermögensunterschieden?

Bei moderaten Unterschieden reicht häufig der reguläre Freibetrag von 500.000 Euro aus, der alle zehn Jahre erneut zur Verfügung steht. Die hier beschriebenen Sonderinstrumente entfalten ihren größten Nutzen, wenn dieser Rahmen nicht ausreicht, denn es lassen sich hiermit auch sehr große Vermögen komplett steuerfrei übertragen.

Muss ich mich für eines der beiden Instrumente entscheiden?

Nein. Familienheimschaukel und Güterstandsschaukel lassen sich grundsätzlich auch nacheinander oder kombiniert einsetzen, abhängig von der konkreten Vermögensstruktur und dem Übertragungsziel.

Ist eine notarielle Beurkundung erforderlich?

Je nach Gestaltung ja. Sowohl Immobilienübertragungen als auch der Wechsel des Güterstands bedürfen regelmäßig einer notariellen Beurkundung. Welche Form im Einzelfall erforderlich ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab.

Wirkt sich eine solche Übertragung auf die spätere Erbschaftsteuer aus?

Ja. Wird das Vermögen zwischen den Ehegatten ausgeglichen, können beide Partner ihre eigenen Freibeträge gegenüber den Kindern später vollständig nutzen – statt dass ein Großteil des Vermögens bei nur einem Elternteil verbleibt.

Sind diese Gestaltungen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich?

Ja, die steuerlichen Sonderregelungen gelten für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen.

Fazit

Vermögensübertragungen unter Ehegatten sind mehr als eine technische Steuergestaltung. Sie schaffen wirtschaftliche Absicherung, gleichen über Jahre entstandene Asymmetrien aus und legen die Grundlage für eine Nachfolgeplanung, die beide Partner gleichberechtigt einbezieht. Meine Einschätzung: Wer größere Vermögensunterschiede in der Ehe hat, sollte diese Frage nicht dem Zufall oder gar einem Unglücksfall überlassen.

Wie sich mit der Güterstandsschaukel gezielt Vermögen in der Ehe übertragen lässt und wie sich dabei zusätzlich die Abschreibungsbasis einer vermieteten Immobilie neu bemessen lassen kann, mit einkommensteuerlichen Vorteilen über Jahrzehnte, erläutere ich im nächsten Beitrag im Detail.

Wenn Sie überlegen, Vermögen innerhalb Ihrer Ehe neu zu strukturieren, sprechen Sie mich gerne an.

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