Erbschaft
Die Erbausschlagung
Steuergestaltung, wenn es eigentlich schon zu spät ist.

Martin Kassebohm
Wirtschaftsprüfer und SteuerberaterDatum
19.08.2026
Wer erbt, nimmt die Erbschaft in aller Regel ohne weitere Prüfung an – eine Ausschlagung klingt zunächst nach Verzicht, nicht nach Gestaltung. Dabei zählt sie zu den wenigen Werkzeugen, die überhaupt noch greifen, wenn die eigentliche Nachfolgeplanung längst hätte erfolgen müssen: nämlich erst nach dem Erbfall. Sie können den Erbgang und die entstehende Steuer noch immer gestalten – auch wenn es eigentlich schon zu spät ist.
Der Ernstfall Erbschaft
Mit dem Erbfall fällt der Nachlass unmittelbar an die Erben, ohne dass es dafür einer gesonderten Erklärung bedarf. Wer die Erbschaft jedoch ausdrücklich annimmt oder das Erbe nicht zeitnah ausschlägt, verliert dieses Gestaltungsinstrument. Wer erbt, sollte sich deshalb zunächst rasch einen Überblick verschaffen: über den Umfang des Nachlasses, den Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, mögliche Pflichtteilsberechtigte und die familiäre Gesamtsituation. Auf dieser Grundlage entscheidet sich, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte. Für diese Entscheidung bleiben ab Kenntnis der Erbschaft nur sechs Wochen – eine Frist, die schneller verstreicht, als es in der emotional oft belastenden Situation eines Trauerfalls scheint. Erklärt wird die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht, entweder mündlich zu Protokoll oder in einer notariell beglaubigten Erklärung – die einfache Schriftform genügt nicht.
Schlägt ein Erbe aus, tritt an seine Stelle der gesetzliche Erbe – es sei denn, der Erblasser hat im Testament einen anderen Ersatzerben bestimmt. Die Ausschlagung wirkt dabei zurück auf den Todestag – der Ausschlagende gilt erbrechtlich, als hätte er nie geerbt. Nach dem Grundsatz, dass nur schenken kann, wer selbst erworben hat, entsteht durch die Ausschlagung selbst auch keine Schenkungsteuer zu Lasten des Ausschlagenden.
Wann eine Ausschlagung sinnvoll ist
Zwei Konstellationen begegnen mir in der Praxis besonders häufig.
- Die erste betrifft den überlebenden Ehegatten. Ist dieser bereits durch eigenes Vermögen abgesichert – etwa weil zu Lebzeiten des Verstorbenen Vermögen übertragen wurde –, kann es sinnvoll sein, sich einen zusätzlichen Erbgang zu sparen und die nächste Generation direkt erben zu lassen. Schlägt der überlebende Ehepartner aus, erben die gemeinsamen Kinder rückwirkend auf den Todestag, vorbehaltlich abweichender testamentarischer Regelungen. Bei drei Kindern stehen dann Freibeträge von dreimal 400.000 Euro zur Verfügung, zusammen 1,2 Millionen Euro – während dem Ehegatten selbst nur 500.000 Euro zustehen würden. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand, steht dem überlebenden Ehegatten nach einer Ausschlagung außerdem der Zugewinnausgleich zu, den er von den nunmehr berufenen Erben verlangen kann – und zwar erbschaftsteuerfrei. Die Erben wiederum dürfen diesen Ausgleichsanspruch von dem Vermögen abziehen, das sie übernehmen. Ein weiterer, oft übersehener Effekt: Nimmt der überlebende Ehegatte das Erbe stattdessen an, erhöht sich damit auch sein eigenes Vermögen – und mit ihm die Erbschaftsteuerlast, die beim eigenen Erbfall auf die Kinder zukommt. Wer ohnehin schon älter ist, sollte diese absehbare zweite Besteuerung desselben Vermögens in die Überlegung einbeziehen. Ansonsten droht unnötige Vermögensvernichtung durch Doppelbesteuerung!
- Die zweite Konstellation betrifft Kinder, die im Testament nur gering bedacht wurden. Für sie kann es vorteilhafter sein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den gesetzlichen Pflichtteil zu beanspruchen – insbesondere dann, wenn dadurch das Vermögen unmittelbar an die eigenen Kinder, die Enkel des Erblassers, weitergegeben werden kann und wenn der Erwerb dadurch zugleich in eine günstigere Tarifstufe fällt.
In beiden Fällen gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Wer ausschlägt, sollte vorher klären, wer tatsächlich an seine Stelle tritt. Hat der Erblasser keinen ausdrücklichen Ersatzerben bestimmt, ergibt sich die Antwort erst aus der Auslegung des Testaments oder, hilfsweise, aus dem Gesetz – regelmäßig aus den eigenen Abkömmlingen des Ausschlagenden. Eine Gewissheit, dass tatsächlich die gewünschte Person nachrückt, besteht ohne vorherige rechtliche Prüfung nicht. Und ist die Ausschlagung erst erklärt, lässt sie sich nur in wenigen Ausnahmefällen wieder rückgängig machen.
Praxisbeispiel
Die folgenden Zahlen sind illustrativ und dienen der Veranschaulichung.
Zwei Kinder beerben ihren verwitweten Vater, beide je zur Hälfte als Erben eingesetzt. Im Wege einer Teilungsanordnung soll der Sohn eine Immobilie im Wert von 1,4 Millionen Euro erhalten, die Tochter ein Wertpapierdepot im Wert von 1,0 Million Euro. Würde die Tochter das Erbe annehmen, ergäbe sich nach Abzug ihres Freibetrags von 400.000 Euro ein steuerpflichtiger Erwerb von 600.000 Euro – in Steuerklasse I mit 15 Prozent besteuert, also 90.000 Euro Erbschaftsteuer.
Schlägt sie stattdessen aus, kann sie ihren Pflichtteil beanspruchen: ein Viertel des Gesamtnachlasses von 2,4 Millionen Euro, also 600.000 Euro. Diese Möglichkeit eröffnet sich ihr gerade deshalb, weil ihr Erbteil durch die Teilungsanordnung beschwert ist – eine bloß wertmäßig geringere Zuweisung würde hierfür nicht genügen. Das Wertpapierdepot fällt nun ihren beiden Kindern zu, den Enkeln des Erblassers – jeweils 500.000 Euro. Von diesem Betrag können sie jeweils die Hälfte des mütterlichen Pflichtteilsanspruchs abziehen, also 300.000 Euro. Nach Abzug des Enkel-Freibetrags von 200.000 Euro verbleibt kein steuerpflichtiger Erwerb – die Enkel zahlen keine Erbschaftsteuer. Die Tochter selbst versteuert ihren Pflichtteilsanspruch von 600.000 Euro, abzüglich ihres Freibetrags von 400.000 Euro, mit dem niedrigeren Steuersatz von 11 Prozent auf 200.000 Euro – rund 22.000 Euro.
Insgesamt zahlt die Familie dadurch nur noch 22.000 Euro statt 90.000 Euro Erbschaftsteuer – eine Ersparnis von 68.000 Euro auf Familienebene, die den Enkeln zugutekommt. Für die Tochter selbst ist das kein Vorteil ohne Gegenleistung: Sie verzichtet auf einen Teil ihres eigenen Erbes zugunsten ihrer Kinder. Netto verbleiben ihr nach Ausschlagung rund 578.000 Euro, nach Annahme wären es rund 910.000 Euro gewesen. Ob dieser Tausch sinnvoll ist, hängt davon ab, ob die Tochter das Vermögen ohnehin an ihre Kinder weitergeben möchte – dann sind mit der Ausschlagung 400.000 Euro bereits heute steuerfrei bei den Enkeln angekommen, ohne dass hierfür eine eigene Schenkung nötig gewesen wäre. Auch hier gilt: Dass die Enkel als Ersatzvermächtnisnehmer beziehungsweise als Erben in die Rechtsposition der Tochter nachrücken, muss sich zweifelsfrei aus dem Testament oder aus dem Gesetz ergeben – diese Prüfung steht am Anfang jeder solchen Überlegung, nicht am Ende.
Was im Erbfall zu tun ist
- Nachlass rasch prüfen. Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Güterstand und familiäre Konstellation innerhalb der ersten Tage nach Kenntnis des Erbfalls erfassen.
- Ersatzerbfolge klären, bevor gehandelt wird. Wer nach einer Ausschlagung an die eigene Stelle tritt, muss feststehen – sonst droht das Vermögen an eine ungewollte Person zu fallen.
- Frist im Blick behalten. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen läuft ab Kenntnis der Erbschaft – nicht bereits ab dem Todestag.
- Nichts vorschnell erklären. Eine ausdrückliche Annahme, aber auch bestimmte Handlungen, die als Annahme gewertet werden können, lassen das Ausschlagungsrecht entfallen.
- Beratung frühzeitig einholen. Innerhalb von sechs Wochen lässt sich eine tragfähige Entscheidung nur treffen, wenn Steuerberater und ein im Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt frühzeitig gemeinsam eingebunden werden.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
In der Regel sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält.
Woher weiß ich, wer nach meiner Ausschlagung erbt?
Das ergibt sich vorrangig aus dem Testament des Erblassers, hilfsweise aus der gesetzlichen Erbfolge – bei eigenen Kindern des Ausschlagenden regelmäßig aus deren Berufung als Ersatzerben. Eine verlässliche Aussage lässt sich aber nur im Einzelfall treffen, weshalb diese Frage vor der Ausschlagung rechtlich geklärt sein sollte.
Was passiert, wenn ich das Erbe erst annehme und dann zugunsten eines Angehörigen darauf verzichte?
Das ist etwas grundlegend anderes als eine Ausschlagung und steuerlich deutlich ungünstiger. Wer die Erbschaft bereits angenommen hat und den Erwerb anschließend an einen Dritten weitergibt, vollzieht damit regelmäßig eine eigene, zusätzliche Schenkung, die der Schenkungssteuer unterliegt. Die günstige Wirkung der Ausschlagung lässt sich auf diesem Weg nicht nachträglich herstellen.
Was ist, wenn bereits ein Erbschaftsteuerbescheid ergangen ist, bevor ich mich zur Ausschlagung entschließe?
Die Ausschlagung wirkt auch dann noch – sofern die Sechs-Wochen-Frist eingehalten wird. Ein bereits ergangener Steuerbescheid ist infolge wirksamer Ausschlagung als rückwirkendes Ereignis aufzuheben, bereits gezahlte Erbschaftsteuer wird erstattet.
Kann ich das Erbe auch nur teilweise ausschlagen?
Nein. Annahme und Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Möchte ein Erbe dennoch nur einen Teil des wirtschaftlichen Werts an die nächste Generation weitergeben, kommt stattdessen eine vollständige Ausschlagung gegen eine vereinbarte Abfindung in Betracht. Diese Abfindung gilt steuerlich als vom Erblasser zugewandt und unterliegt entsprechend der Erbschaftsteuer nach dem Verhältnis zwischen Erblasser und Abfindungsempfänger.
Lohnt sich eine Ausschlagung auch, wenn keine besonderen steuerlichen Gründe vorliegen?
Nicht automatisch. Die Ausschlagung verändert die erbrechtliche Situation aller Beteiligten und sollte immer im Gesamtzusammenhang der familiären und vermögensrechtlichen Lage geprüft werden – nicht als isolierte steuerliche Maßnahme.
Fazit
Die Erbausschlagung zeigt, dass der Gestaltungsspielraum für Vermögensübergänge nicht zwingend mit dem Todesfall endet. Wo die Nachfolge zu Lebzeiten nicht steueroptimiert geregelt wurde, lässt sich innerhalb der kurzen gesetzlichen Frist mitunter noch retten, was sonst verloren wäre, insbesondere z.B. bei sog. Berliner Testamenten.
Meine Einschätzung: Jede Erbschaft, die Ihnen zufällt, verdient eine schnelle, aber sorgfältige Prüfung auf mögliche Gestaltungspotenziale – bevor die Sechs-Wochen-Frist nach Kenntnis über die Erbschaft verstreicht. Wer diesen Weg geht, sollte allerdings vorher genau wissen, wer an seine Stelle tritt. Besser ist es freilich, diese Fragen erst gar nicht dem Zufall eines Erbfalls zu überlassen, sondern die Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten steueroptimiert zu planen.
Wenn Sie eine Erbschaft angetreten haben oder Ihre eigene Nachfolge vorausschauend gestalten möchten, sprechen Sie mich gerne an.
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