Vermögensübertragung
Erbschaft
Das Supervermächtnis
Steuern sparen über den Tod hinaus

Martin Kassebohm
Wirtschaftsprüfer und SteuerberaterDatum
04.08.2026
Ehegatten, die zu Lebzeiten noch kein Vermögen übertragen möchten, empfehle ich ein interessantes Gestaltungsmittel zur Steuerminimierung im Erbfall, was weithin unbekannt ist: das sog. „Supervermächtnis“. Mit ihm lässt sich die Erbschaftsteuer in vielen Fällen so optimieren, dass für die Erben deutlich mehr vom erwirtschafteten Lebenswerk übrig bleibt und die Versorgung des überlebenden Ehegatten gesichert ist.
Kurz erklärt: Beim Supervermächtnis wird der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe. Gleichzeitig sieht das Testament ein Vermächtnis zugunsten der Kinder vor. Dadurch nutzen die Kinder ihre Freibeträge bereits beim ersten Erbfall, ohne dass die wirtschaftliche Absicherung des Ehegatten verloren geht.
| Supervermächtnis auf einen Blick | |
|---|---|
| Ziel | Freibeträge der Kinder nutzen |
| Ehegatte | bleibt Alleinerbe und wird abgesichert |
| Kinder | erhalten Vermächtnis |
| Vorteil | geringere Erbschaftsteuer |
| Geeignet für | Ergänzung zum Berliner Testament bei größeren Vermögen |
Das Grundproblem noch einmal kurz erläutert
Im vorangegangenen Beitrag habe ich gezeigt, warum das klassische Berliner Testament steuerlich teuer wird: Beim ersten Erbfall erbt ausschließlich der überlebende Ehegatte, sodass die Freibeträge der Kinder von jeweils 400.000 Euro ungenutzt verfallen. Das auf den überlebenden Ehegatten übergehende Vermögen wird komplett mit Erbschaftsteuer belastet. Verstirbt der zweite Ehegatte, und geht das Vermögen nun letztendlich an die Kinder über, wird es erneut mit Erbschaftsteuer belastet und dezimiert. Die den Kindern zustehenden Freibeträge werden zudem erst jetzt (und damit nur 1x) berücksichtigt.
Wie das Supervermächtnis funktioniert – und Steuern erheblich reduziert
Die Ehegatten nehmen dafür eine besondere Vermächtnisregelung in ihr gemeinschaftliches Testament auf. Möglich ist das, weil das Gesetz bei Vermächtnissen mehr Spielraum lässt als beim Erbe selbst. Der Erblasser darf hier festlegen, dass der überlebende Ehegatte entscheidet: wer aus einem bestimmten Personenkreis etwas erhält, oder wie hoch die einzelnen Anteile ausfallen.
Die Ehegatten legen deshalb nur einen Rahmen fest:
- den Kreis der Bedachten, meist die gemeinsamen Kinder,
- eine Obergrenze, häufig in Höhe der persönlichen Freibeträge, oder den weiterzugebenden Gegenstand (z.B. eine Immobilie)
- den Zweck des Vermächtnisses,
- einen festen Zeitraum für die Fälligkeit.
Innerhalb dieses Rahmens darf der überlebende Ehegatte entscheiden, wer wie viel erhält und wann. Er behält damit weitgehend die Verfügungsgewalt über das Vermögen und auch die Erträge bis zur Vermögensweitergabe. Er kann zudem auch zunächst die weitere Entwicklung der gemeinsamen Kinder abwarten, bevor diese tatsächlich Vermögen erhalten.
Steuerlich wirkt sich das Vermächtnis dennoch schon beim ersten Erbfall aus: Der Erwerb des Ehegatten sinkt, und die Kinder erhalten einen eigenen Erwerb, den sie mit ihrem Freibetrag verrechnen können.
Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Die Fälligkeit darf nicht gänzlich offenbleiben – und erst recht nicht an den Tod des überlebenden Ehegatten gekoppelt sein. Er sollte das Vermächtnis noch zu Lebzeiten erfüllen können. In der Praxis wird dafür meist ein Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem ersten Erbfall empfohlen. Fehlt eine klare Frist, behandelt das Finanzamt die Kinder so, als hätten sie erst vom länger lebenden Elternteil geerbt – der steuerliche Vorteil entfällt dann vollständig.
Praxisbeispiel
Die folgenden Zahlen sind illustrativ, bauen auf dem Beispiel aus dem Beitrag zum Berliner Testament auf und dienen der Veranschaulichung.
Dasselbe Ehepaar wie im vorherigen Beispiel: gemeinsames Vermögen von 2,0 Millionen Euro, jeweils 1,0 Million Euro im eigenen Namen, zwei Kinder. Diesmal enthält das Testament ein Supervermächtnis: Zugunsten der beiden Kinder wird ein Vermächtnis von jeweils bis zu 400.000 Euro vorgesehen – fällig innerhalb eines festen Zeitraums nach dem ersten Erbfall.
Die überlebende Ehefrau erbt zunächst den gesamten Nachlass von 1,0 Million Euro. Die Vermächtnislast von zusammen 800.000 Euro mindert ihren steuerpflichtigen Erwerb auf 200.000 Euro – ihr eigener Freibetrag von 500.000 Euro deckt das vollständig ab. Auch die Kinder bleiben steuerfrei: Ihr jeweiliger Erwerb von 400.000 Euro entspricht genau ihrem Freibetrag. Erbschaftsteuer insgesamt: 0,– Euro
Erfüllt die Ehefrau die Vermächtnisse fristgerecht, verbleiben ihr rund 1,2 Millionen Euro – 200.000 Euro aus dem Nachlass plus ihr eigenes Vermögen. Verstirbt sie später, erben die Kinder dieses Vermögen zu gleichen Teilen. Erneut haben die Kinder persönliche Freibeträge in Höhe von zusammen 800.000 Euro, jedes Kind versteuert nur 200.000 Euro. Insgesamt fließen über beide Erbfälle damit nur rund 44.000 Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus.
Ohne Supervermächtnis hätte die Ehefrau beim klassischen Berliner Testament im ersten Erbgang 1,0 Mio. Euro versteuert und die Kinder beim Tod der Mutter dann (zusammen mit dem Anfangsvermögen der Mutter) ebenfalls jeweils 1,0 Mio. Euro, was insgesamt 255.000 Euro an Erbschaftsteuern aufgelöst hätte!
Die Steuerersparnis durch das Supervermächtnis beträgt im Beispiel somit 211.000 Euro!
Was zu beachten ist
Ein Supervermächtnis lässt sich, wie auch das Berliner Testament, eigenhändig errichten. Eine notarielle Beurkundung ist rechtlich nicht zwingend, aus Gründen der Formulierungssicherheit aber empfehlenswert. Entscheidend ist die genaue Formulierung des Rahmens: Zu eng gefasst, verliert die Gestaltung an Flexibilität. Zu weit gefasst – vor allem bei der Fälligkeit –, erkennt die Finanzverwaltung das Vermächtnis unter Umständen gar nicht an.
Wird das Vermächtnis deutlich zu spät erfüllt, kann das Finanzamt darin zudem keine Vermächtniserfüllung mehr sehen, sondern eine eigenständige Schenkung – mit eigener steuerlicher Bewertung und ohne die günstige Anknüpfung an den ersten Erbfall.
Die zivilrechtliche Zulässigkeit hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Zu den steuerlichen Gestaltungsgrenzen hat sich der Bundesfinanzhof nach derzeitigen Stand noch nicht abschließend geäußert – ein steuerliches Restrisiko bleibt deshalb, insbesondere bei einem sehr weiten Rahmen. Wer das ausschließen möchte, kann die Gestaltung vorab mit den Finanzbehörden im Rahmen einer verbindlichen Auskunft klären.
Häufige Fragen
Was unterscheidet das Supervermächtnis von einem gewöhnlichen Vermächtnis?
Bei einem gewöhnlichen Vermächtnis legt der Erblasser bereits fest, wer genau was erhält. Beim Supervermächtnis wird nur ein Rahmen bestimmt. Die konkrete Ausgestaltung überlässt er dem überlebenden Ehegatten.
Innerhalb welcher Frist muss das Vermächtnis erfüllt werden?
Eine gesetzlich fixierte Frist gibt es nicht. In der Praxis wird ein Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem ersten Erbfall als angemessen anerkannt. Wird diese Frist deutlich überschritten, wertet das Finanzamt die Erfüllung womöglich als eigenständige Schenkung.
Hilft ein Supervermächtnis auch gegen Pflichtteilsstreitigkeiten?
Es kann die Situation entschärfen, auch wenn der Pflichtteilsanspruch dadurch rechtlich nicht entfällt. Da die Kinder beim Berliner Testament im ersten Erbfall enterbt werden, steht ihnen grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Erhalten sie bereits eine Zuwendung über das Supervermächtnis, sinkt in der Praxis häufig der Anreiz, diesen Anspruch zusätzlich geltend zu machen.
Für wen eignet sich das Supervermächtnis besonders?
Für Ehepaare, die sich vollständig absichern möchten, aber die Freibeträge der Kinder nicht ungenutzt lassen wollen – vor allem, wenn eine lebzeitige Übertragung derzeit nicht gewünscht ist. Auch bei einer noch offenen Unternehmensnachfolge oder wenn ein Kind aktuell noch nicht absehbar versorgt werden kann, hilft der Rahmen, die eigentliche Entscheidung auf später zu verschieben.
Lässt sich das Supervermächtnis mit anderen Gestaltungen kombinieren?
Ja. Gerade bei größeren Vermögen lässt es sich sinnvoll mit einer lebzeitigen Übertragung verbinden, etwa über einen Familienpool.
Ist ein Supervermächtnis auch bei kleineren Vermögen sinnvoll?
Bei Vermögen deutlich unterhalb der Freibeträge der Kinder entfaltet die Gestaltung keine zusätzliche Wirkung. Ihren größten Nutzen entfaltet sie, wenn das Vermögen die Freibeträge spürbar, aber nicht drastisch übersteigt.
Fazit
Das Supervermächtnis verbindet zwei Ziele, die beim klassischen Berliner Testament in Konflikt stehen: die vollständige Absicherung des überlebenden Ehegatten und die Nutzung der Freibeträge der Kinder bereits beim ersten Erbfall. Es ersetzt keine lebzeitige Nachfolgeplanung, kann aber dort eine sinnvolle Ergänzung sein, wo eine solche Übertragung noch nicht gewollt ist.
Meine Einschätzung:
Ein präzise formuliertes Supervermächtnis sichert die Absicherung des überlebenden Ehepartners und ist insbesondere bei einem Berliner Testament ein sehr sinnvolles Gestaltungsinstrument um deutlich Erbschaftsteuern zu sparen.
Wenn Sie Ihr bestehendes Testament überprüfen oder ein Supervermächtnis in Ihre Nachfolgeplanung einbeziehen möchten, sprechen Sie mich gerne an.
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