Schenkung
Pflichtteilsansprüche reduzieren – welche Gestaltungen wirklich wirken
Warum lebzeitige Schenkungen allein selten ausreichen – und welche Instrumente den Pflichtteil wirklich begrenzen

Martin Kassebohm
Wirtschaftsprüfer und SteuerberaterDatum
12.08.2026
In meiner Beratungspraxis erlebe ich regelmäßig, dass Mandanten den Pflichtteil unterschätzen – gerade dann, wenn ein Kind bewusst weniger oder gar nichts erhalten soll. Das deutsche Erbrecht sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, unabhängig davon, was im Testament steht. Wer sein Vermögen anders verteilen möchte, muss diesen Anspruch gezielt in die Planung einbeziehen – sonst greift er trotz aller testamentarischer Vorkehrungen und Wünsche der Erblasser.
Was der Pflichtteil bedeutet
Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils – selbst wenn sie testamentarisch enterbt wurden. Dieser Pflichtteilsanspruch ist keine Erbschaft im eigentlichen Sinn, sondern eine Geldforderung gegen die Erben, die zudem aktiv geltend gemacht werden muss – eine automatische Auszahlung erfolgt nicht. Gerade bei größeren Vermögen oder Familienunternehmen kann diese Forderung erhebliche Liquidität kosten – Liquidität, die im Erbe vielleicht gar nicht vorhanden ist und weshalb im schlechtesten Fall z.B. eine Immobilie oder ein Betrieb zur Erfüllung des Anspruchs verkauft oder verschuldet werden muss.
Die Enterbung selbst ist dabei nur die Voraussetzung – sie schließt den Pflichtteil jedoch nicht aus, sondern eröffnet ihn überhaupt erst. Wer den Pflichtteil eines bestimmten Angehörigen wirksam reduzieren möchte, braucht deshalb weitere, gezielt eingesetzte Instrumente. Keines davon wirkt isoliert vollständig – erst im Zusammenspiel entsteht ein belastbares Gesamtkonzept.
Schenkungen und die Zehnjahresfrist
Der Pflichtteil berechnet sich grundsätzlich nach dem Nachlass am Todestag. Wer zu Lebzeiten Vermögen überträgt, entzieht es damit dem Nachlass – und mindert so die Berechnungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB reagiert: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv wieder hinzugerechnet – allerdings mit einem sogenannten Abschmelzungsmodell. Pro vollem Jahr seit der Schenkung sinkt der anzusetzende Wert um zehn Prozent. Erst nach Ablauf von zehn Jahren bleibt eine Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung vollständig außer Betracht.
Daraus folgt: Wer eine Reduzierung erreichen will, sollte frühzeitig übertragen. Wer zugleich möchte, dass eine lebzeitige Zuwendung später ausdrücklich auf den Pflichtteil angerechnet wird, kann dies über eine sogenannte Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB von vornherein festlegen – unabhängig vom Ablauf der Zehnjahresfrist.
Aber Achtung: Eine wichtige Ausnahme betrifft Schenkungen an den eigenen Ehegatten: Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht mit der Schenkung, sondern erst mit der Auflösung der Ehe – durch Scheidung oder Tod. Wer also Vermögen an seinen Ehepartner überträgt, muss davon ausgehen, dass sich diese Schenkung noch Jahrzehnte später in vollem Umfang auf den Pflichtteil der Kinder auswirken kann.
Und: Nicht jede Übertragung ist zudem eine Schenkung im rechtlichen Sinn. Wird eine Gegenleistung vereinbart – etwa eine Zahlung, aber auch die Verpflichtung zu Pflege- oder Unterstützungsleistungen –, liegt insoweit keine Schenkung vor, und der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht nur für den unentgeltlichen Teil der Übertragung. Gerade Pflegeleistungen sind hier interessant: Sie führen dem Vermögen des Erblassers keine neue Liquidität zu, die selbst wieder pflichtteilsrelevant wäre, mindern aber dennoch den bei der Schenkung anzusetzenden Wert.
Der Sonderfall Nießbrauchvorbehalt
Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines umfassenden Nutzungsrechts übertragen – etwa mit lebenslangem Wohnrecht oder Nießbrauch zugunsten des Schenkers –, beginnt das Abschmelzungsmodell nicht mit der Schenkung, sondern erst mit dem tatsächlichen Verzicht auf die wesentliche Nutzung. Wirtschaftlich betrachtet ist das Vermögen aus Sicht der Rechtsprechung noch nicht endgültig aus dem Vermögen des Schenkers ausgeschieden – die Zehnjahresfrist läuft insoweit gar nicht an.
Für die Nachfolgeplanung bedeutet das: Ein Nießbrauchvorbehalt kann schenkungssteuerlich hochattraktiv sein, senkt aber den Pflichtteil eines übergangenen Angehörigen gerade nicht, solange der Nießbrauch bis zum Tod des Erblassers zugunsten des Schenkers besteht. Wer beide Ziele gleichzeitig verfolgt – Steueroptimierung und Pflichtteilsreduzierung –, muss diesen Zielkonflikt kennen und im Einzelfall abwägen.
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung
Der sicherste Weg, einen Pflichtteil dauerhaft auszuschließen, ist der vertragliche Verzicht. Der künftige Erblasser vereinbart mit dem pflichtteilsberechtigten Angehörigen notariell – zwingend nach § 2348 BGB und noch zu Lebzeiten –, dass dieser auf sein Pflichtteilsrecht und in der Regel auch auf Ergänzungsansprüche verzichtet.
Üblich ist dabei eine Abfindung, etwa in Form einer Zahlung oder einer Vermögensübertragung. Der Verzichtende verliert damit seinen gesetzlichen Mindestanspruch – bleibt aber nicht zwingend von jeder Zuwendung ausgeschlossen: Bessert sich das Verhältnis unter den Beteiligten später, kann er im Testament dennoch bedacht werden.
Praxisbeispiel:
In einer Unternehmerfamilie soll der Sohn alleiniger Nachfolger des Betriebs werden. Die Tochter erhält bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte außerhalb des Unternehmens und verzichtet notariell auf ihren Pflichtteil. Damit ist ausgeschlossen, dass sie nach dem Tod des Vaters einen Geldanspruch gegen das Betriebsvermögen geltend macht – ein Anspruch, der die Liquidität und im Zweifel die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
Eine solche Abfindung ist schenkungssteuerpflichtig. Maßgeblich sind das Verwandtschaftsverhältnis und der entsprechende Freibetrag. Zahlt der Vater seiner Tochter beispielsweise 540.000 Euro, verbleiben nach Abzug ihres Freibetrags von 400.000 Euro 140.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse I fällt darauf eine Schenkungsteuer von rund 15.400 Euro an.
Entscheidend ist zudem eine rechtssichere Vertragsgestaltung: Die Abfindung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Verzicht stehen, und es darf keine Zwangslage des Verzichtenden ausgenutzt werden – andernfalls droht die Anfechtung oder sogar Sittenwidrigkeit des Vertrags.
Ehevertragliche Gestaltungen über den Güterstand
Auch der eheliche Güterstand wirkt sich auf den Pflichtteil der Kinder aus. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte im Regelfall einen höheren Erbteil als bei Gütertrennung – entsprechend sinkt der Anteil, der auf die Kinder entfällt, und mit ihm deren Pflichtteil.
Leben Ehegatten aktuell in Gütertrennung, kann eine rückwirkende Vereinbarung des gesetzlichen Güterstands ab dem Tag der Eheschließung den Pflichtteil der Kinder spürbar reduzieren. Wird der Güterstand anschließend zu Lebzeiten erneut geändert – die sogenannte Güterstandsschaukel – und der entstehende Zugewinnausgleich tatsächlich erfüllt, wirkt sich diese Vermögensverschiebung unmittelbar auf die Pflichtteilsberechnung aus, ohne über zehn Jahre abschmelzen zu müssen.
Denkbar ist zudem eine modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall wird vertraglich ausgeschlossen, während die erbrechtlichen Vorteile – der erhöhte Ehegattenanteil und damit der geringere Pflichtteil der Kinder – erhalten bleiben.
Weitere Wege, den Pflichtteil zu steuern
Neben Schenkung, Verzicht und Güterstand gibt es drei weitere Instrumente, die je nach familiärer Konstellation in Betracht kommen:
Bei Ehegatten mit Kindern aus erster Ehe kann eine Vor- und Nacherbschaft sinnvoller sein als das klassische Berliner Testament. Während dort das Vermögen des Erstverstorbenen zweimal in die Pflichtteilsberechnung einfließt – einmal beim ersten, einmal beim zweiten Erbfall –, bleiben Vor- und Nacherbschaft rechtlich getrennte Vermögensmassen. Das kann die Pflichtteilslast insgesamt senken, insbesondere in Patchwork-Konstellationen.
Wer dennoch beim Berliner Testament bleiben möchte, kann über eine Pflichtteilsstrafklausel vorsorgen: Fordert ein Kind seinen Pflichtteil bereits beim ersten Erbfall ein, wird es beim zweiten Erbfall entsprechend geringer bedacht. Diese Klausel schließt den Pflichtteil rechtlich nicht aus, nimmt der vorzeitigen Geltendmachung aber häufig den wirtschaftlichen Anreiz.
Schließlich muss ein Angehöriger nicht zwingend vollständig enterbt werden, um seinen Einfluss auf die Nachlassverteilung zu begrenzen. Über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung lässt sich einem Pflichtteilsberechtigten ein bestimmter, wirtschaftlich sinnvoller Vermögenswert zuweisen, ohne ihn zum Erben zu machen. Ist der Wert für ihn attraktiv genug, wird der Pflichtteil in der Praxis oft gar nicht erst eingefordert. Die mögliche Ausschlagung des Erbes legt aber die Grundlage für die dann i.d.R. folgende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs.
Was zu beachten ist
Keine der genannten Gestaltungen wirkt als Alleinlösung. Schenkungen brauchen Zeit, um vollständig abzuschmelzen. Der Pflichtteilsverzicht erfordert die Bereitschaft des Angehörigen und in der Regel eine Gegenleistung. Ehevertragliche Regelungen setzen Einigkeit zwischen den Ehegatten voraus. Erst die Kombination – frühzeitige Übertragung, vertragliche Verzichtslösungen und güterrechtliche Gestaltung – erweitert den Spielraum des Erblassers spürbar.
Wird Vermögen dabei in komplexere Strukturen eingebracht, etwa in eine Familiengesellschaft, sollte die Bewertung der Anteile von Anfang an sauber dokumentiert sein – schwer nachvollziehbare Bewertungen sind ein häufiger Streitpunkt bei späteren Pflichtteilsauseinandersetzungen. Bleiben Immobilien dagegen unmittelbar im Eigentum mehrerer Miterben, kann bereits ein einzelner Pflichtteilsberechtigter eine Teilungsversteigerung beantragen, wenn keine Einigung über die weitere Nutzung oder Veräußerung erzielt wird – ein zusätzlicher Grund, größere Immobilienvermögen frühzeitig in eine tragfähige Struktur zu überführen.
Entscheidend ist dabei weniger das Ob als das Wie: Eine unsauber gestaltete Lösung kann angefochten werden oder ihre Wirkung verfehlen. Jede dieser Maßnahmen gehört in eine sorgfältig abgestimmte, individuelle Nachfolgeplanung – nicht in eine Standardlösung von der Stange.
Bitte betrachten Sie die vorigen Zeilen nicht als juristische Beratung, sondern lediglich als Hinweise, aus meiner täglichen Praxis. Die möglichen und zielführenden Gestaltungen in Ihrem konkreten Fall entwickle und koordiniere ich gerne übergeordnet aus steuerrechtlicher als auch juristischer Sicht in meinem Netzwerk mit entsprechend qualifizierten Anwälten und Notaren.
Häufige Fragen
Kann ich meinem Kind den Pflichtteil vollständig entziehen?
Nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen, etwa bei einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser. Verzeiht der Erblasser dem Kind vor seinem Tod, lebt ein bereits entzogener Pflichtteilsanspruch wieder auf. In der Praxis ist der notariell vereinbarte Pflichtteilsverzicht der verlässlichere Weg, den Anspruch dauerhaft auszuschließen.
Wirkt sich eine Schenkung an meinen Ehepartner genauso aus wie eine Schenkung an meine Kinder?
Nein. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist des Abschmelzungsmodells erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod – nicht mit der Schenkung selbst.
Mindert ein Nießbrauchvorbehalt den Pflichtteil meiner Kinder?
Nur begrenzt. Solange der Nießbrauch bis zum Tod des Erblassers zu dessen Gunsten besteht, beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen – die Übertragung bleibt für die Pflichtteilsberechnung in vollem Umfang relevant.
Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich als enterbtes Kind meinen Pflichtteil einfordere?
Ja, der geltend gemachte Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer wie ein regulärer Erbanteil. Steuerpflicht entsteht dabei erst in dem Moment, in dem der Anspruch tatsächlich geltend gemacht wird – nicht bereits durch die Enterbung selbst.
Ist ein Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung möglich?
Rechtlich ja, in der Praxis aber selten. Üblich ist eine Abfindung, die dem Verzichtenden einen Ausgleich für den Verlust seines gesetzlichen Mindestanspruchs verschafft.
Fazit
Der Pflichtteil lässt sich nicht durch eine einzelne Maßnahme aushebeln, wohl aber durch das planvolle Zusammenspiel mehrerer Instrumente deutlich begrenzen. Meine Einschätzung: Wer weiß, dass ein Angehöriger im Erbfall bewusst weniger erhalten soll, sollte diese Frage frühzeitig angehen – nicht erst dann, wenn die Zehnjahresfrist bereits läuft oder das Verhältnis zum Angehörigen sich verschlechtert hat.
Wenn Sie überlegen, Pflichtteilsansprüche in Ihrer Nachfolgeplanung gezielt zu begrenzen, sprechen Sie mich gerne an. Ich helfe Ihnen, die für Ihre familiäre und vermögensrechtliche Situation passende Lösung zu finden.
Weitere Themen
Weitere Themen rund um Vermögensübertragung, Schenkung und Erbschaft.

Martin Kassebohm
–
Schenkung
–
25.08.2026
Schenkungen – So verdoppeln Sie Freibeträge
Nutzen Sie wirklich alle Freibeträge, die Ihnen zustehen?

Martin Kassebohm
–
Erbschaft
–
19.08.2026
Die Erbausschlagung
Steuergestaltung, wenn es eigentlich schon zu spät ist.

Martin Kassebohm
–
Erbschaft
–
04.08.2026
Das Supervermächtnis
Steuern sparen über den Tod hinaus

