Vermögensübertragung
Die Güterstandsschaukel
Wie Ehegatten große Vermögen steuerfrei übertragen und dabei sogar die Einkommensteuer über Jahrzehnte senken können

Martin Kassebohm
Wirtschaftsprüfer und SteuerberaterDatum
22.07.2026
Wer größeres Vermögen auf seinen Ehepartner übertragen möchte, stößt schnell an eine Grenze: Der Freibetrag zwischen Ehegatten beträgt 500.000 Euro – alle zehn Jahre. Bei den Vermögensgrößen, mit denen ich in meiner Beratungspraxis regelmäßig zu tun habe, ist dieser Rahmen schnell ausgeschöpft. Und doch gibt es einen Weg, auch sehr hohe vollständig steuerfrei auf den Partner zu übertragen – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung: die Güterstandsschaukel.
Kurz erklärt: Bei der Güterstandsschaukel wechseln Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Der dabei entstehende Zugewinnausgleichsanspruch ist schenkungsteuerfrei – unabhängig von seiner Höhe. Anschließend können die Ehegatten in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren.
Und wer bereits Gütertrennung vereinbart hatte, kann rückwirkend zunächst zum gesetzlichen Güterstand wechseln.
Die Güterstandsschaukel eignet sich insbesondere für Ehepaare mit größeren Vermögensunterschieden, die Vermögen steueroptimiert übertragen und gleichzeitig die Nachfolge vorbereiten möchten.
| Merkmal | Güterstandsschaukel |
|---|---|
| Zweck | Steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten |
| Schenkungsteuer | Entfällt kraft gesetzlicher Regelung |
| Persönlicher Freibetrag | Bleibt vollständig erhalten |
| Form | Notarielle Beurkundung erforderlich |
| Geeignet für | Größere Vermögen jeder Art |
Zusammengefasst ermöglicht die Güterstandsschaukel eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten, ohne den persönlichen Freibetrag zu verbrauchen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie zusätzlich einkommensteuerliche Vorteile eröffnen.
Warum sich Vermögensübertragungen in der Ehe lohnen
Im vorangegangenen Beitrag habe ich verschiedene Instrumente vorgestellt, mit denen sich Vermögen zwischen Ehegatten steueroptimiert übertragen lässt.
Die Gründe dafür reichen von der finanziellen Absicherung des Partners über die Vorbereitung der Nachfolgeplanung – erst wenn beide Ehegatten über eigenes Vermögen verfügen, können beide ihre Freibeträge gegenüber den Kindern nutzen – bis hin zur Versorgung mit eigenen, laufenden Einkünften. Wer zuvor kein eigenes Vermögen hatte, ist damit nicht mehr allein auf die spätere Erbfolge angewiesen, deren steuerliche Tücken ich im Beitrag zum Berliner Testament beschrieben habe.
Für diese Ziele gehört die Güterstandsschaukel zu den vielseitigsten Gestaltungsinstrumenten. Anders als die Familienheimschaukel, die an das gemeinsam bewohnte Familienheim gebunden ist, funktioniert sie mit jeder Art von Vermögen: Kontoguthaben, Wertpapiere, vermietete Immobilien, Unternehmensbeteiligungen.
Wie die Güterstandsschaukel funktioniert
Ehegatten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird dieser Güterstand beendet – klassischerweise durch Scheidung oder Tod, aber eben auch durch notariell vereinbarten Wechsel in die Gütertrennung oder einen anderen Güterstand–, entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich: Der Ehegatte, der während der Ehe den größeren Vermögenszuwachs erzielt hat (ausgenommen Schenkungen und Erbschaften), gleicht die Hälfte der Differenz an den anderen aus.
Dieser Ausgleichsanspruch ist von der Schenkungsteuer ausgenommen – ohne betragsmäßige Grenze. Die Güterstandsschaukel nutzt genau das: Die Ehegatten wechseln durch notariellen Ehevertrag z.B. in die Gütertrennung, der Zugewinnausgleich wird ermittelt und tatsächlich geleistet, und anschließend kehren die Ehegatten – wenn sie das möchten – in die Zugewinngemeinschaft zurück. Daher das Bild der „Schaukel“.
Entscheidend ist die saubere Umsetzung und notarielle Beurkundung und es gibt ein paar steuerliche Besonderheiten, die beachtet werden müssen.
Der Ausgleich muss nicht in Geld erfolgen
In der Regel wird der Zugewinnausgleich in bar geleistet. Er muss es aber nicht – und genau hieraus resultieren steuerliche Gefahren aber auch Möglichkeiten, die selbst vielen steuerlich gut informierten Mandanten unbekannt sind.
Wird der Ausgleichsanspruch durch die Übertragung einer vermieteten Immobilie erfüllt, spricht man von einer Leistung an Erfüllungs statt. Zivilrechtlich erlischt die Forderung dadurch genauso wie bei einer Zahlung. Einkommensteuerlich wird die Übertragung unter den dargestellten Voraussetzungen jedoch als entgeltliche Veräußerung und entsprechender Erwerb behandelt– als Veräußerung durch den einen Ehegatten und Anschaffung der Immobilie zum aktuellen Verkehrswert durch den anderen.
Dieser Vorgang kann daher hohe Steuern auf den Veräußerungsgewinn auslösen. Eine Immobilie, die der übertragende Ehegatte aber möglicherweise schon vor Jahrzehnten erworben und über die Jahre weitgehend abgeschrieben hat, schafft in dieser Gestaltung beim empfangenden Ehegatten eine neue Abschreibungsbasis– bemessen am heutigen Wert, nicht am historischen Anschaffungswert. Die Güterstandsschaukel überträgt dann nicht nur Vermögen schenkungsteuerfrei, sondern senkt zusätzlich die Einkommensteuer – Jahr für Jahr, über Jahrzehnte.
Praxisbeispiel
Die folgenden Zahlen sind illustrativ, vereinfacht und dienen ausschließlich der Veranschaulichung der Mechanik. Zugewinn, Restbuchwert, anzuwendender AfA-Satz und Grenzsteuersatz sind im Einzelfall zu ermitteln.
Ein Ehemann hat während der Ehe ein erhebliches Vermögen aufgebaut, darunter ein Mehrfamilienhaus, das er vor über dreißig Jahren erworben hat. Der Gebäudeanteil wurde seinerzeit mit 800.000 Euro angesetzt und über die Jahre weitgehend abgeschrieben – der steuerliche Restbuchwert beträgt nur noch rund 100.000 Euro. Der aktuelle Verkehrswert des Objekts liegt bei 3,0 Millionen Euro, davon entfallen rund 600.000 Euro auf den nicht abschreibungsfähigen Grund und Boden und rund 2,4 Millionen Euro auf das Gebäude.
Die Ehegatten vereinbaren notariell den Wechsel in die Gütertrennung. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau wird ermittelt und beläuft sich auf einen Betrag in Höhe des Immobilienwerts. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird vollständig durch die Übertragung der Immobilie erfüllt. Statt einer Barzahlung überträgt der Ehemann ihr das Mehrfamilienhaus an Erfüllungs statt. Schenkungsteuerlich bleibt dieser Vorgang vollständig steuerfrei – der Freibetrag von 500.000 Euro wird nicht angetastet und steht für weitere Übertragungen zur Verfügung.
Unter den dargestellten Voraussetzungen kann die Ehefrau die Immobilie einkommensteuerlich wie einen entgeltlichen Erwerb behandeln. Ihre neue Abschreibungsbasis für das Gebäude kann damit rund 2,4 Millionen Euro betragen – statt der rund 100.000 Euro Restbuchwert, mit denen der Ehemann zuvor noch hätte rechnen können. Bei einem unterstellten linearen AfA-Satz von 2 Prozent ergibt sich daraus eine jährliche Abschreibung von rund 48.000 Euro, gegenüber zuvor rund 2.000 Euro. Die jährliche Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sinkt dadurch um rund 46.000 Euro.
Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag kann dies – abhängig vom individuellen Steuersatz – zu einer jährlichen Steuerentlastung im mittleren fünfstelligen Bereich führen, über viele Jahre hinweg mit einem erheblichen kumulierten Effekt.
Neben dem steuerlichen Effekt erreicht die Gestaltung noch ein zweites Ziel: Die Ehefrau verfügt nun über eigenes Vermögen und eigene laufende Mieteinnahmen. Ihre wirtschaftliche Absicherung hängt damit nicht mehr ausschließlich vom Einkommen ihres Ehemanns oder einem späteren Erbfall ab.
Was zu beachten ist
Die Güterstandsschaukel ist kein Standardinstrument, das ohne genaue Prüfung eingesetzt werden kann. Der Wechsel des Güterstands muss notariell beurkundet, der Zugewinn sorgfältig und nachvollziehbar berechnet werden – rückwirkend über die gesamte Ehezeit. Soll der Ausgleich durch eine Immobilie an Erfüllungs statt geleistet werden, sind die steuerlichen Konsequenzen genau zu prüfen, der Verkehrswert der Immobilie ist zu ermitteln und auf den Gebäudeanteil sowie Grund und Boden sachgerecht auzfzuteilen, da nur der Gebäudeanteil abschreibungsfähig ist.
Der einkommensteuerliche Zusatzeffekt entfaltet sich zudem nur dort, wo kein hoher Veräußerungsgewinn entsteht und eine größere Differenz zwischen dem weitgehend abgeschriebenen historischen Wert und dem heutigen Verkehrswert besteht. Bei jüngeren Immobilien mit noch hohem Restbuchwert fällt der mögliche Vorteil entsprechend geringer aus. Häufig lässt sich die Güterstandsschaukel zudem mit einem Nießbrauchvorbehalt zugunsten des übertragenden Ehegatten verbinden, sodass dieser weiterhin an den Erträgen beteiligt bleibt. Lesen Sie hier weiter: Nießbrauchvorbehalt – Immobilien übertragen, Wohnrecht und Einkünfte behalten
Und schließlich: Die Güterstandsschaukel kann noch mehr. Wer vermutet, dass in der Vergangenheit unbewusst schenkungsteuerpflichtige Vorgänge entstanden sind – etwa über Gemeinschaftskonten –, kann dasselbe Instrument nutzen, um diese Situation rückwirkend zu bereinigen. Diesen Aspekt habe ich in einem eigenen Beitrag ausführlich beschrieben. Hier finden Sie weitere Informationen: Unbewusste Schenkungssteuer in der Ehe – Güterstandsschaukel als Lösung
Häufige Fragen
Ist die Güterstandsschaukel legal?
Ja. Die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruchs beruht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Entscheidend ist die korrekte Umsetzung: notarielle Beurkundung, saubere Zugewinnberechnung und Erfüllung des Ausgleichsanspruchs.
Gibt es eine betragsmäßige Grenze für die steuerfreie Übertragung?
Nein. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist unabhängig von seiner Höhe schenkungsteuerfrei. Auch der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro wird nicht angetastet und bleibt für weitere Übertragungen verfügbar.
Müssen die Ehegatten dauerhaft in der Gütertrennung bleiben?
Nein. Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs können die Ehegatten in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Ein sog. „fliegender Wechsel“ („Schaukeln“ in einer notariellen Urkunde) wird hingegen nicht steuerlich anerkannt. Die konkrete Ausgestaltung und das Vorgehen muss im Einzelfall geprüft werden.
Warum kann die Übertragung einer Immobilie zusätzlich Einkommensteuer sparen?
Weil die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs an Erfüllungs statt einkommensteuerlich unter den dargestellten Voraussetzungen als entgeltlicher Vorgang behandelt werden kann. Der empfangende Ehegatte erwirbt die Immobilie damit zum aktuellen Verkehrswert – mit einer entsprechend neuen, in der Regel höheren Abschreibungsbasis.
Ist diese Gestaltung für jede vermietete Immobilie sinnvoll?
Nein. Der mögliche Vorteil hängt insbesondere vom Verhältnis zwischen historischem Anschaffungswert, Restbuchwert und aktuellem Verkehrswert ab. Je größer die stillen Reserven und je niedriger der Restbuchwert, desto größer kann der steuerliche Effekt sein. Zudem können auch Steuern bei der Übertragung der Immobilie ausgelöst werden, wenn sich diese z.B. noch nicht länger als 10 Jahre im Eigentum des übertragenden Ehegatten befindet.
Funktioniert der Einkommensteuereffekt auch bei selbstgenutzten Immobilien?
Nein, er setzt eine vermietete, einkünfteerzielende Immobilie voraus. Bei selbstgenutzten Objekten sind die Abschreibungen der Immobilie einkommensteuerlich irrelevant, da es keine Einkünfte gibt, mit denen sie verrechnet werden könnten. Für das selbstgenutzte Familienheim ist die Familienheimschaukel das passende Instrument.
Wie lange dauert die Umsetzung einer Güterstandsschaukel?
Das hängt vor allem von der Vermögensstruktur ab. Neben der notariellen Gestaltung müssen insbesondere die Zugewinnberechnung und gegebenenfalls Immobilienbewertungen vorbereitet werden.
Fazit
Die Güterstandsschaukel gehört zu den wirkungsvollsten Instrumenten der Vermögensübertragung in der Ehe: schenkungsteuerfrei ohne Wertgrenze, ohne Verbrauch des Freibetrags – und in der Variante des Zugewinnausgleichs an Erfüllungs statt mit einem einkommensteuerlichen Zusatzeffekt, der über Jahrzehnte wirkt.
Wer größere Vermögensunterschiede in der Ehe ausgleichen und dabei zugleich die Weichen für die spätere Nachfolge stellen möchte, findet hier eines der vielseitigsten Werkzeuge – eingebettet in eine übergeordnete Strategie, zu der je nach Situation auch der Schutz des übertragenen Vermögens und dessen strukturierter Zusammenhalt in der Familie gehören.
Meine Einschätzung: Die Frage ist nicht ob – sondern wann. Je früher die Übertragung erfolgt, desto länger wirken die Vorteile – bei der Versorgung des Partners ebenso wie bei der Steuer.
Wenn Sie prüfen möchten, ob die Güterstandsschaukel für Ihre Vermögenssituation der richtige Weg ist, sprechen Sie mich gerne an.
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