Öffnet in einem neuen Tab
Schenkung
Erbschaft

Kryptowährungen vererben und schenken

Wie Sie den Zugang zu Bitcoin & Co. für Ihre Erben sichern und die steuerlichen Spielräume bei Bewertung, Freibeträgen und Haltefrist nutzen.

Hand hält eine goldene Bitcoin-Münze vor dunklem Hintergrund als Symbol für Kryptowährungen vererben und schenken.

Wer seine Nachfolge plant, ordnet in der Regel zuerst Immobilien, Wertpapierdepots und Unternehmensanteile. Kryptowährungen werden dabei oft nur am Rande bedacht, obwohl sie besondere Vorkehrungen verlangen.

Rechtlich gehen sie mit dem Erbfall auf die Erben über wie jedes andere Vermögen. Entscheidend ist dabei weniger das Ob als das Wie. Zwei Punkte erfordern aus meiner Sicht eine eigene Planung: der Zugang zu den Werten und ihre Bewertung zum Stichtag. Beides lässt sich zu Lebzeiten regeln, im Erbfall dagegen kaum noch beeinflussen.

Kurz erklärt: Kryptowährungen werden mit ihrem Kurswert am Todestag oder am Tag der Schenkung besteuert. Es gelten die üblichen Freibeträge, und die einkommensteuerliche Haltefrist geht auf den Empfänger über. Entscheidend ist, dass Ihre Erben Zugang zu den Schlüsseln erhalten.

Der Zugang zu den Werten

Wie Ihre Erben an die Werte gelangen, hängt davon ab, wo sie verwahrt werden.

Liegen sie bei einer Handelsplattform, wenden sich Ihre Erben an den Anbieter, ähnlich wie bei einer Bank. Verlangt wird in der Regel ein Erbschein. Haben Sie ein notarielles Testament errichtet, genügt oft eine beglaubigte Abschrift mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Das spart Ihren Erben viel Zeit.

Liegen sie in einer eigenen Wallet, gibt es niemanden, an den man sich wenden könnte. Zugang verschafft dann allein der private Schlüssel oder die Seed Phrase, eine Folge von zwölf oder 24 Wörtern, aus der sich der Zugang wiederherstellen lässt. Fehlt sie, ist das Vermögen nicht verschwunden. Aber niemand kann es je wieder bewegen.

Und: Ihre Erben müssen zunächst wissen, dass es überhaupt Kryptowährungen gibt. Ein Depot hinterlässt Kontoauszüge und Post von der Bank. Eine eigene Wallet hinterlässt, wenn überhaupt, oft nur ein unscheinbares Gerät in einer Schublade.

Die Bewertung zum Stichtag

Für Kryptowährungen gibt es im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht keine Sonderregelung. Angesetzt wird der gemeine Wert nach § 12 Abs. 1 ErbStG und § 9 BewG, also der Verkehrswert, und zwar am Todestag oder am Tag, an dem eine Schenkung ausgeführt wird. Da die Kurse je nach Handelsplattform voneinander abweichen, sollte eine nachvollziehbare Kursquelle gewählt und für alle Bestände einheitlich verwendet werden. Ist der Todeszeitpunkt bekannt, sollte – gerade bei stark schwankenden Tageskursen – auch dies bei der Berechnung des Kryptowerts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer berücksichtigt werden.

Da Kryptowährungen mitunter starken Kursschwankungen ausgesetzt sind, kann dies zudem weitere ernste Konsequenzen haben. Sinkt der Kurs in den Wochen nach dem Erbfall deutlich, bemisst sich die Steuer trotzdem nach dem höheren Wert. Ihre Erben zahlen dann aus einem Bestand, der nur noch einen Bruchteil wert ist, und müssen dafür womöglich zu ungünstigen Kursen verkaufen. Sind mehrere Erben beteiligt, müssen sie sich über jeden Verkauf erst einigen. In einer fallenden Marktphase kostet das Zeit, die fehlt.

Welche Pflichten auf Ihre Erben zukommen

Anders als bei einem Bankdepot erhält das Finanzamt bei Kryptowährungen nicht in jedem Fall eine Meldung. Inländische Banken und Verwahrer sind gesetzlich verpflichtet, die Bestände eines Verstorbenen mitzuteilen. Bei ausländischen Plattformen und eigenen Wallets entfällt diese Meldung in der Regel. Die Erben sind dann selbst verpflichtet, den Erwerb anzuzeigen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall oder Kenntnis von der Erbschaft / Schenkung (§ 30 ErbStG).

Zu ihren Pflichten gehört außerdem, die Steuererklärungen des Verstorbenen zu berichtigen, falls sie auf nicht erklärte Veräußerungsgewinne stoßen. Wer dies nicht tut, macht sich Steuerhinterziehungen des Verstorbenen zu eigen, hinterzieht also selbst. Bei Kryptowährungen, die über Jahre auf verschiedenen Plattformen gehandelt wurden, kann das durchaus relevant werden. Eine vollständige Aufstellung Ihrer Käufe und Verkäufe erleichtert Ihren Erben diese Aufgabe erheblich.

Die Schenkung zu Lebzeiten

Wer zu Lebzeiten überträgt, entscheidet selbst, zu welchem Kurs bewertet wird. Und jede Wertsteigerung nach der Schenkung entsteht bereits beim Beschenkten. Es gelten die üblichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, bei Kindern 400.000 Euro je Elternteil. Übertragungen von derselben Person werden über zehn Jahre addiert, danach steht der Freibetrag neu zur Verfügung. Wie sich der Spielraum über den Ehepartner zusätzlich erweitern lässt, beschreibe ich im Beitrag Schenkungen – So verdoppeln Sie Freibeträge.

Wirksam ist die Schenkung allerdings erst, wenn der Beschenkte allein über die Kryptowährungen verfügen kann. Sie müssen also auf eine Wallet oder ein Konto übertragen werden, auf das nur er Zugriff hat. Behält der Schenker die Zugangsdaten und handelt weiter, hat er nichts verschenkt. Auch eine steuerfreie Schenkung ist dem Finanzamt anzuzeigen.

Hinzu kommt ein Vorteil bei der Einkommensteuer. Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen sind nach § 23 EStG aktuell noch steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Der Beschenkte übernimmt den Anschaffungszeitpunkt des Schenkers, die bereits abgelaufene Haltezeit geht also nicht verloren. Dasselbe gilt für Erben.

Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein verwitweter Vater hält 10 Bitcoin, die er vor vielen Jahren erworben hat. Einziger Erbe ist sein erwachsener Sohn. Das übrige Vermögen lassen wir zur Vereinfachung außer Betracht.

Ohne Planung:
Der Vater stirbt bei einem Kurs von 100.000 Euro je Bitcoin. Der Nachlass ist 1 Million Euro wert. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro sind 600.000 Euro zu versteuern, bei einem Steuersatz von 15 Prozent beträgt die Erbschaftsteuer 90.000 Euro. Drei Monate später ist der Kurs auf 50.000 Euro gefallen. Der Sohn besitzt noch 500.000 Euro. An der Steuer von 90.000 Euro ändert das nichts.

Mit Planung:
Fünf Jahre vor seinem Tod schenkt der Vater seinem Sohn 5 Bitcoin, damals bei einem Kurs von 40.000 Euro, also im Wert von 200.000 Euro. Im Erbfall gehen die übrigen 5 Bitcoin mit einem Wert von 500.000 Euro über. Weil zwischen beiden Erwerben weniger als zehn Jahre liegen, werden sie zwar wieder addiert. Die frühere Schenkung zählt dabei aber nur mit ihrem damaligen Wert von 200.000 Euro. Zu versteuern sind somit nur 300.000 Euro, und das zudem mit nur 11 Prozent.

Die frühe Schenkung senkt die Erbschaftsteuer von 90.000 auf 33.000 Euro.

Der Wertzuwachs der geschenkten Bitcoin ist beim Sohn entstanden und wird erbschaftsteuerlich nicht mehr erfasst. Verkaufen kann er alle 10 Bitcoin einkommensteuerfrei, weil die Haltedauer seines Vaters weiterläuft.

Aber Achtung:
Der Gesetzgeber plant eine Änderung bei der Besteuerung bei der Realisierung von Kursgewinnen, also dem Verkauf von Kryptowährungen mit Gewinn. Ab 1. Janauar 2027 soll die o.g. Jahresfrist entfallen. Einkommensteuerpflichtig würden damit alle Verkäufe von Kryptowährungen mit Gewinn werden, egal wie lange sie schon in der Wallet oder dem Depot liegen!

Eine Erleichterung soll für Kryptowerte Anwendung finden, die bis 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugegangen sind. Diese sollen weiterhin der bisherigen Regelung unterliegen und bleiben daher steuerfrei, sofern sie nach einem Jahr Haltedauer mit Gewinn veräußert werden.

Das Beispiel zeigt dennoch, worauf es mir in der Beratung ankommt. Niemand kennt den richtigen Zeitpunkt für eine Übertragung. Entscheidend ist, früh und in mehreren Schritten zu beginnen. Das verteilt das Kursrisiko und nutzt die Freibeträge mehrfach.

Nießbrauch, Familienpool und Stiftung

Bei größeren Beständen lassen sich bekannte Gestaltungen auch auf Kryptowährungen übertragen. Eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt mindert den steuerpflichtigen Wert vor allem bei Kryptowährungen mit laufenden Erträgen, etwa aus Staking, also dem Bereitstellen von Kryptowährungen gegen eine laufende Vergütung. Bitcoin selbst wirft keine Erträge ab, hier spielt dieser Hebel eine geringere Rolle.

Wer die Verwaltung bündeln und Zugriffsrechte über Generationen regeln möchte, kann die Bestände in einen Familienpool oder eine Familienstiftung einbringen. Die Steuervergünstigungen für Unternehmensvermögen gelten für reine Anlagebestände in einer Familiengesellschaft allerdings nicht ohne Weiteres.

Was Sie heute regeln sollten

Am Anfang steht ein digitales Nachlassverzeichnis. Es sollte enthalten:

  • alle Wallets und Plattformkonten mit Adressen und Bezeichnungen
  • Zugangsdaten, Seed Phrases und deren Speicherorte
  • Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten aller Bestände

Hinterlegen Sie das Verzeichnis sicher und so, dass es im Fall eines Falles aufgefunden wird, und halten Sie es aktuell, mindestens einmal im Jahr und bei jeder neuen Wallet. Ihre Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich auch den digitalen Bereich umfassen. Ist in Ihrer Familie niemand mit der Technik vertraut, kann ein Testamentsvollstrecker oder eine Vertrauensperson mit Erfahrung sinnvoll sein. Eine Transaktion auf der Blockchain lässt sich nicht rückgängig machen, ein Tippfehler in der Zieladresse kann den gesamten Betrag kosten.

Zugangsdaten selbst gehören nicht in das Testament. Es wird vom Nachlassgericht eröffnet, und alle Beteiligten erfahren seinen Inhalt. Wer das Dokument schon zu Lebzeiten in die Hand bekommt, könnte die Bestände sogar unbemerkt auf eine eigene Wallet übertragen. Im Testament regeln Sie, wer die Werte erhält. Wie man herankommt, steht im separat verwahrten Verzeichnis.

Sollen die Kryptowährungen gezielt an eine Person gehen, bietet sich ein Vermächtnis an. Es erspart den übrigen Erben, sich in einer Erbengemeinschaft über jede Verfügung einigen zu müssen.

Häufige Fragen zur Vererbung von Kryptowährungen

Ja. Kryptowährungen werden wie anderes Vermögen mit ihrem Verkehrswert am Todestag angesetzt. Liegt der Wert innerhalb der persönlichen Freibeträge, etwa 400.000 Euro bei Kindern, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Die Erbschaftsteuer bleibt unverändert. Sie wird nach dem Wert am Todestag berechnet, ein späterer Kursrückgang mindert sie nicht.

Nicht zwangsläufig. Inländische Verwahrer sind dazu wie Banken verpflichtet, ausländische Plattformen in der Regel nicht. Bei einer eigenen Wallet erfährt das Finanzamt nur über die Erben davon. Sie müssen den Erwerb innerhalb von drei Monaten selbst anzeigen.

Wenn der Beschenkte allein über die Bitcoin verfügen kann, also nach der Übertragung auf eine Wallet oder ein Konto, auf das nur er Zugriff hat. Behält der Schenker den Zugang, liegt noch keine wirksame Schenkung vor.

Das hängt von der Haltedauer ab. Das Kind übernimmt den Anschaffungszeitpunkt des Schenkers. Liegt dieser mehr als ein Jahr zurück, ist der Verkaufsgewinn steuerfrei. Aber Achtung: der Gesetzgeber plant hier Änderungen zum 01.01.2027!

Nein. Das Testament wird eröffnet und den Beteiligten bekannt gemacht. Zugangsdaten gehören in ein separat verwahrtes digitales Nachlassverzeichnis, idealerweise beim Notar oder in einem Bankschließfach hinterlegt.

Fazit: Digitale Nachfolge beginnt mit dem Zugang

Kryptowährungen verlangen in der Nachfolge zwei Entscheidungen, die bei anderem Vermögen kaum ins Gewicht fallen: wer den Zugang erhält und an welchem Tag bewertet wird. Die erste lässt sich mit einem gut verwahrten Verzeichnis lösen, die zweite mit einer Übertragung zu Lebzeiten. Meine Einschätzung: Bei kaum einem anderen Vermögenswert ist der Preis des Abwartens so schwer zu kalkulieren. Wer früh und in Schritten überträgt, macht sich vom Kurs am Todestag unabhängig.

Wenn Sie Ihre Kryptowährungen in Ihre Nachfolgeplanung einbinden möchten, sprechen Sie mich gerne an.

Teilen Sie diesen Beitrag

Beratung anfragen