Öffnet in einem neuen Tab
Vermögensübertragung

Familienstiftung: Vermögen über Generationen sichern

Drei Kinder, ein Familienunternehmen, unterschiedliche Lebenswege: Ein Kind führt den Betrieb fort, eines lebt im Ausland, das Dritte möchte mit dem Erbe lieber etwas ganz anderes anfangen. Solange nur ein Testament regelt, wer was bekommt, ist ein Verkauf von Anteilen oder ein Streit unter Geschwistern meist nur eine Frage der Zeit. Und wenn kein Kind als Unternehmer geeignet erscheint, muss ohnehin meist verkauft werden, was meist Generationenwerke in Frage stellt.

Für Fälle wie diesen ist die Familienstiftung eines der wirkungsvollsten Instrumente, die das deutsche Recht kennt. Sie trennt das Vermögen dauerhaft von den Personen, die davon profitieren sollen, und hält es auf Dauer zusammen.

Was eine Familienstiftung leistet

Rechtlich handelt es sich um eine selbständige juristische Person nach §§ 80 ff. BGB. Mit der Errichtung übertragen Sie Vermögen – ein Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, Wertpapiere – auf ein eigenständiges Rechtssubjekt. Ab diesem Zeitpunkt gehört dieses Vermögen nicht mehr Ihnen und auch nicht Ihren Erben. Es gehört der Stiftung. Die Stiftungssatzung legt fest, wer daraus Erträge erhält und nach welchen Regeln über Generationen hinweg mit dem Vermögen umzugehen ist.

Das unterscheidet die Familienstiftung grundlegend von Testament, Erbvertrag oder lebzeitiger Übertragung: Diese Instrumente verschieben Eigentum von einer Person zur nächsten. Die Stiftung entzieht das Vermögen dem Kreislauf der Vererbung vollständig. Ihre Kinder und Enkel werden nicht Eigentümer, sondern Begünstigte. Sie erhalten Erträge, ohne über die Vermögenssubstanz verfügen zu können.

Schutzwirkung, die über das Vermögen selbst hinausgeht

Weil die Begünstigten keine Anteile an der Stiftung halten und in der Regel keinen einklagbaren Anspruch auf Ausschüttungen haben, läuft ein Zugriff von Gläubigern der Familie regelmäßig ins Leere. Auch im Fall einer Scheidung bleibt das Stiftungsvermögen außen vor – ein Zugewinnausgleichsanspruch von Schwiegerkindern auf das Familienvermögen ist damit weitgehend ausgeschlossen. Und: Anders als eine GmbH unterliegt die Familienstiftung keiner Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Handelsregister. Wer Wert auf Diskretion legt, findet hier einen Nebeneffekt, der in der Beratung oft unterschätzt wird.

Aber Achtung: Die Errichtung ist kein steuerneutraler Vorgang

Die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung wird schenkungssteuerlich wie eine Zuwendung unter Lebenden behandelt. Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Die anzuwendende Steuerklasse richtet sich nicht nach dem Stifter selbst, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter. Sind ausschließlich Ehegatte und Kinder begünstigt, greift die günstige Steuerklasse I. Sind auch Enkel oder familienfremde Personen als Begünstigte vorgesehen, kann sich die Steuerklasse für die gesamte Zuwendung spürbar verschlechtern.

Und: Wird die Stiftung bei Gründung nicht sofort mit dem vollen Vermögen ausgestattet, gilt dieses Steuerklassenprivileg für spätere Zustiftungen nicht mehr automatisch fort. Wer erst später nachlegt, landet damit unter Umständen in Steuerklasse III – mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro und einem Steuersatz von mindestens 30 Prozent. Wer eine Stiftung in Tranchen aufbauen möchte, sollte das von Anfang an mit einplanen.

Erbersatzsteuer: die wiederkehrende Belastung

Mit der Errichtung ist es zudem nicht getan. Alle 30 Jahre unterliegt die Familienstiftung der sogenannten Erbersatzsteuer. Der Gesetzgeber fingiert dabei einen Erbfall, bei dem zwei Kinder als Erben unterstellt werden, unabhängig davon, wer tatsächlich begünstigt ist – mit einem Freibetrag von insgesamt 800.000 Euro, dem doppelten Kinderfreibetrag. Anders als die reguläre Erbschaftsteuer, die bei einem Erbfall sofort in voller Höhe fällig wird, lässt sich die Erbersatzsteuer über einen längeren Zeitraum in Jahresraten entrichten – ein Liquiditätsvorteil, den Stiftungen gegenüber dem klassischen Erbfall haben.

Immobilien in der Stiftung

Wird eine Immobilie direkt im Rahmen der Gründung eingebracht, fällt hierauf keine Grunderwerbsteuer an. Eine spätere Übertragung ist dagegen grunderwerbsteuerpflichtig – auch das spricht dafür, Immobilienvermögen möglichst frühzeitig einzubringen. Hält die Stiftung Immobilien länger als zehn Jahre, kann sie diese zudem steuerfrei veräußern.

Ein Beispiel aus der Praxis, wie sich das auswirkt:

Ein Unternehmer überträgt GmbH-Anteile im Wert von 5.000.000 Euro auf eine neu errichtete Familienstiftung. Begünstigte sind seine beiden Kinder zu gleichen Teilen. Da ausschließlich die Kinder berechtigt sind, gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro für die gesamte Zuwendung an die Stiftung. Von den 5.000.000 Euro verbleiben 4.600.000 Euro steuerpflichtig, bei 19 Prozent ergibt sich eine Schenkungsteuer von 874.000 Euro.

Nach 30 Jahren kommt die Erbersatzsteuer hinzu. Ist das Stiftungsvermögen bis dahin auf 8.000.000 Euro gewachsen, entfallen rechnerisch 4.000.000 Euro auf jedes der beiden fiktiven Kinder. Nach Abzug des Freibetrags von jeweils 400.000 Euro – zusammen 800.000 Euro – verbleiben 3.600.000 Euro pro Kind, besteuert mit 19 Prozent. Das ergibt eine Erbersatzsteuer von rund 1.368.000 Euro, die sich über mehrere Jahre strecken lässt, statt auf einen Schlag fällig zu werden.

Vorteil der Erbersatzsteuer ist aber, dass sie sich planen lässt. Da der Besteuerungszeitpunkt klar feststeht, können Jahre im voraus Gegenmaßnahmen getroffen werden, die die Steuern reduzieren oder mitunter ganz aushebeln.

Die Kehrseite: Unwiderruflichkeit und Aufwand

Von besonderer Bedeutung ist dabei ein Aspekt, der bei allen Vorteilen nicht untergehen darf: Eine Familienstiftung ist auf Dauer angelegt und lässt sich nicht ohne Weiteres rückabwickeln. Wer Vermögen einbringt, gibt es endgültig aus der eigenen Verfügungsgewalt. Hinzu kommt der einmalige und in der Folge laufende Aufwand: notarielle Beurkundung, eine sorgfältig ausgearbeitete Satzung und eine kontinuierliche Verwaltung unter den Regularien der Stiftungsaufsicht sind keine Formalie, sondern verursachen dauerhaft Kosten und Zeit.

Und: Der Pflichtteil bleibt ein Thema

Kinder und Ehegatte sind zugleich pflichtteilsberechtigt. Wird Vermögen zu Lebzeiten auf die Stiftung übertragen, können dadurch Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen – diese schmelzen jedoch über eine Frist von zehn Jahren ratierlich auf null ab. Wer frühzeitig überträgt, reduziert dieses Risiko erheblich, umgeht es aber nicht automatisch vollständig.

Bevor Sie sich entscheiden

Bei der Errichtung einer Familienstiftung sollten Sie sich mit folgenden Fragen auseinandersetzen:

  • Wie viel Einfluss möchten Sie nach der Gründung selbst behalten?
  • Sollen Sie oder Ihr Ehegatte eine Funktion im Stiftungsvorstand übernehmen?
  • Wer genau soll begünstigt sein – nur Kinder, oder auch Enkel?
  • Wie soll die Stiftung auf familiäre Veränderungen wie Scheidung oder Wegzug eines Begünstigten reagieren?
  • Wer führt die Stiftung, wenn Sie es selbst nicht mehr können?

Meine Einschätzung

Die Familienstiftung eignet sich dort, wo Vermögenssubstanz und Vermögensnutzen bewusst getrennt werden sollen – und wo die Beteiligten bereit sind, diese Trennung dauerhaft zu akzeptieren. Wer sie einsetzt, tauscht Flexibilität gegen Kontinuität. Richtig eingesetzt, schafft sie Spielräume, die sonst nicht verfügbar wären.

Diese Ausführungen ersetzen keine individuelle steuerliche und rechtliche Beratung.

Häufige Fragen zur Familienstiftung

Das Mindestkapital variiert je nach Landesstiftungsbehörde Es sollte unabhängig hiervon einen gewissen Mindestumfang haben, um die einmaligen Errichtungskosten zu rechtfertigen sowie die laufende Geschäftsführung und Erfüllung der Regularien der Stiftungsbehörde zu gewährleisten.

Nur unter sehr engen, in der Satzung festgelegten Voraussetzungen. Im Regelfall sollten Sie die Errichtung als endgültig betrachten.

Nein. Als Vorstand können Sie – je nach Satzungsgestaltung – auch nach der Errichtung maßgeblich mitwirken.

Spätere Zustiftungen unterliegen ohne besondere Gestaltung Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro – ein Punkt, den Sie bei der Planung berücksichtigen sollten.

Das Berliner Testament regelt die klassische Vererbung zwischen Ehegatten und an die Kinder. Die Familienstiftung entzieht das Vermögen diesem Kreislauf vollständig und bindet es dauerhaft an einen Stiftungszweck.

Fazit

Wer sein Vermögen über Generationen zusammenhalten will, ohne es an direkte Nachfolger zu übertragen, findet in der Familienstiftung ein tragfähiges und interessantes Instrument zu Nachfolgegestaltung. Mit der richtigen und sorgfältig ausgearbeiteten Satzung kann der Stifterwille abgesichert und der Vermögensübergang von persönlichen Gegebenheiten als auch Befindlichkeiten nachfolgender Generationen entkoppelt werden. Entscheidend ist, die steuerlichen Weichenstellungen von Anfang an in die Planung einzubeziehen.

Wenn Sie prüfen möchten, ob eine Familienstiftung für Ihre Nachfolgeplanung infrage kommt, bespreche ich das gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Teilen Sie diesen Beitrag

Beratung anfragen