Erbschaft
Schenkungen – So verdoppeln Sie Freibeträge
Nutzen Sie wirklich alle Freibeträge, die Ihnen zustehen?

Martin Kassebohm
Wirtschaftsprüfer und SteuerberaterDatum
25.08.2026
Wer sein Vermögen an Kinder oder Enkel weitergeben möchte, denkt zuerst an den eigenen Freibetrag. Was dabei häufig übersehen wird: Steht das Familienvermögen überwiegend im Namen nur eines Ehegatten, bleibt beim Übergang an die nächste Generation ein zweiter, ebenso großer Freibetrag meist ungenutzt – der des anderen Elternteils.
Freibeträge gelten pro Schenker
Schenkt ein Elternteil einem Kind Vermögen, steht dafür alle zehn Jahre ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Enkeln gegenüber sind es 200.000 Euro je Großelternteil. Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Dieser Freibetrag gilt pro Schenker. Schenken beide Elternteile jeweils an dasselbe Kind, verdoppelt sich der nutzbare Freibetrag auf 800.000 Euro.
Das setzt allerdings voraus, dass beide Elternteile über eigenes Vermögen verfügen, das sie an das Kind übertragen können. Liegt das Vermögen ganz überwiegend bei einem Ehegatten, lässt sich dieser zweite Freibetrag dennoch nutzen – indem der vermögende Ehegatte einen Teil seines Vermögens zunächst auf den Partner überträgt, der es anschließend, aus eigenem und unabhängigem Entschluss, an das gemeinsame Kind oder Enkelkind weiterschenkt.
Der Weg über den Ehegatten
Innerhalb des Ehegattenfreibetrags von 500.000 Euro lässt sich alle zehn Jahre diese erste Übertragung ohne Weiteres steuerfrei vollziehen. Soll mehr Vermögen auf den Ehegatten übertragen werden, gibt es aber auch hierfür Möglichkeiten, bereits diesen Schritt steuerfrei zu gestalten:
- Über die sog. Güterstandsschaukel lassen sich auch größere Vermögen im Rahmen des zwischenzeitlichen Wechsel des Güterstandes der Eheleute vollständig steuerfrei ausgleichen, ohne dass die 500.000-Euro-Grenze hiervon überhaupt berührt wird.
- Über die Familienheimschaukel kann selbstgenutztes Immobilienvermögen ebenfalls komplett steuerfrei zwischen den Ehegatten übertragen werden.
Beide Wege habe ich bereits ausführlich beschrieben. Wie sich diese Instrumente in eine umfassendere Nachfolgeplanung einordnen, erläutere ich daneben in meinem Beitrag zu Vermögensübertragungen in der Ehe.
Der entscheidende Punkt: freie Verfügung ohne Weitergabeverpflichtung
Damit diese Gestaltung steuerlich anerkannt wird, muss der Ehegatte, der das Vermögen zunächst erhält, jedoch uneingeschränkt frei darüber verfügen können. Er muss selbst und unabhängig entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe er etwas davon an das Kind oder Enkelkind weitergibt – ohne dass er dazu im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an ihn verpflichtet oder gebunden wird.
Fehlt diese freie Entscheidung – etwa weil von vornherein feststeht oder gar vertraglich vereinbart ist, dass das Vermögen unverändert oder in Teilen an das Kind weiterzureichen ist –, sieht das Finanzamt die Übertragung wirtschaftlich für das, was sie tatsächlich auch ist: eine Schenkung des ursprünglichen Elternteils direkt an das Kind, mit nur einem Freibetrag. Der zweite Freibetrag entfällt vollständig, und es kann eine erhebliche Steuernachzahlung entstehen.
Diese Voraussetzung ist deshalb kein bloßes Formerfordernis, sondern der eigentliche Kern der Gestaltung: Nur ein Ehegatte, der tatsächlich frei über sein Vermögen verfügt, überträgt anschließend aus eigenem Recht und schöpft dabei seinen eigenen Freibetrag gegenüber dem Kind aus.
Praxisbeispiel
Die folgenden Zahlen sind illustrativ.
Ein Vater möchte seiner Tochter 800.000 Euro zukommen lassen. Sein eigenes Vermögen steht dabei in keinem Verhältnis zu dem seiner Frau, die selbst über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt.
Schenkt er direkt, bleibt nach Abzug ihres Freibetrags von 400.000 Euro ein steuerpflichtiger Erwerb von 400.000 Euro – bei einem Steuersatz von 15 Prozent entsteht Schenkungssteuer in Höhe von 60.000 Euro.
Überträgt er stattdessen zunächst 400.000 Euro auf seine Ehefrau – innerhalb des Ehegattenfreibetrags vollständig steuerfrei – und schenkt gleichzeitig weitere 400.000 Euro direkt an die Tochter, bleiben beide Vorgänge steuerfrei. Entscheidet sich die Ehefrau in der Folge, ihre erhaltenen 400.000 Euro ebenfalls der Tochter zukommen zu lassen, nutzt auch sie deren Freibetrag vollständig aus.
Ergebnis: Das gesamte Vermögen ist bei der Tochter angekommen, ohne dass Schenkungsteuer angefallen ist. Steuerersparnis 60.000 Euro!
Bei drei Kindern und 5 Enkeln verfügt jeder Ehegatte i.Ü. über 2,4 Mio. Euro an steuerlichen Freibeträgen. Bei entsprechender Gestaltung lassen sich alleine über die Nutzung der zusätzlichen Freibeträge des Ehegatten damit rd. 456.000 Euro an Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuern sparen.
Wichtig ist, diesen Mechanismus auch für die Nachfolgeplanung zu berücksichtigen: Vererbt der Vater vorgenannte 800.000 Euro direkt an sein Kind, entsteht Erbschaftssteuer in entsprechender Höhe. Auch hier wäre es sinnvoller vorab bereits der Ehefrau den letztlich für das Kind bestimmten Betrag zu übertragen. Planen Sie also rechtzeitig, was mit Ihrem Vermögen geschehen soll, um es nicht unnötig durch Schenkungs- oder Erbschaftssteuern zu dezimieren!
Was in der Praxis zu beachten ist
- Die Übertragung auf den Ehegatten und die spätere Schenkung an das Kind sollten sauber dokumentiert und ohne erkennbaren Automatismus zwischen beiden Schritten erfolgen.
- Es darf keine Vereinbarung – weder ausdrücklich noch aus den Umständen erkennbar – bestehen, die den Ehegatten zur Weitergabe verpflichtet.
- Bei größeren Vermögenswerten oberhalb des Ehegattenfreibetrags kommen Güterstandsschaukel oder Familienheimschaukel als tragfähige Alternativen infrage.
- Die Zehnjahresfrist läuft für jede Schenkung gesondert. Wer frühzeitig und gestaffelt überträgt, kann die Freibeträge über mehrere Zehnjahreszeiträume mehrfach nutzen.
Soll gleichzeitig die wirtschaftliche Absicherung der Eltern erhalten bleiben, lässt sich dies über einen Nießbrauchvorbehalt sicherstellen.
Häufige Fragen
Gilt der Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind oder für beide Elternteile zusammen?
Der Freibetrag gilt pro Schenker. Jedes Elternteil kann seinem Kind gegenüber einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Schenken beide Elternteile, verdoppelt sich der nutzbare Freibetrag auf 800.000 Euro je Kind.
Was, wenn das Vermögen fast vollständig bei einem Ehegatten liegt?
Dann kann dieser Ehegatte einen Teil seines Vermögens zunächst auf den Partner übertragen, der es anschließend, aus eigener freier Entscheidung, an das gemeinsame Kind oder Enkelkind weitergibt. So lassen sich auch dessen Freibeträge nutzen.
Was passiert, wenn von Anfang an feststeht, dass der Ehegatte das Vermögen weiterreicht?
Dann erkennt das Finanzamt die Übertragung wirtschaftlich als das, was sie tatsächlich ist: eine direkte Schenkung des ursprünglichen Elternteils an das Kind. Es steht dann nur ein Freibetrag zur Verfügung, und es kann eine erhebliche Steuernachzahlung entstehen.
Reicht dafür nicht der übliche Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro?
Für kleinere Beträge ja. Bei größeren Vermögenswerten stößt dieser Freibetrag jedoch schnell an seine Grenzen. Güterstandsschaukel und Familienheimschaukel ermöglichen deutlich größere, ebenfalls steuerfreie Übertragungen zwischen den Ehegatten. Mit Nießbrauchvorbehalten lässt sich die Versorgung der Schenker absichern und ein weiterer Hebel nutzen.
Kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden?
Ja. Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer frühzeitig und gestaffelt schenkt, kann über mehrere Zehnjahreszeiträume deutlich größere Vermögen steuerfrei übertragen.
Fazit
Die Nutzung aller vorhandenen Freibeträge ist ein oft nicht beachtetes Gestaltungsinstrument, gleichzeitig aber lediglich die konsequente Nutzung dessen, was das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist dabei weniger das Ob als das Wie: Nur wer die freie Verfügungsbefugnis des beschenkten Ehegatten tatsächlich wahrt, kann sich auf die steuerliche Anerkennung verlassen.
Wenn Sie prüfen möchten, ob und wie sich Ihre Vermögenssituation für eine solche Gestaltung eignet, spreche ich das Thema gerne mit Ihnen durch.
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